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Ehrenamtlicher Bürgermeister

6. Oktober 2018 12:49 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um das kommunale Wahlrecht in Rheinland-Pfalz. Hier Wahl zur ehrenamtlichen Bürgermeisterin.

Sehr geehrte Damen und Herren,

darf ich ohne Probleme Bürgermeister (ehrenamtlich) für eine etablierten Partei werden trotz meiner Abgabe einer eidesstattlicher Versicherung?

Für die Beantwortung wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

6. Oktober 2018 | 14:51

Antwort

von


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41812 Erkelenz
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Gerne zu Ihrer Frage:

Nach § 21 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gibt es folgende „Ausschlussgründe"

(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen

1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
3. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.

(2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

Hier sind (zwingend) die unter Ziff. 1 – 3 genannten Personen ausgeschlossen.

Dem steht deutlich abgesetzt gegenüber der Absatz 2 als „Sollvorschrift", also nicht zwingendes Recht.

Ansonsten gilt:

das Kommunalwahlgesetz - KWG Ihres Landes
in der Fassung vom 31. Januar 1994

§ 4
Wählbarkeit
(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Tage der Wahl das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(2) Nicht wählbar ist,

1.
wer nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

2.
wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

3.
wer nach dem Recht des Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit nicht besitzt,

4.
wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet."

Insofern sehe ich im Sinne Ihrer Anfrage keine Bedenken, sofern nicht per Gemeindesatzung ein Ausschluss anderweitig geregelt ist.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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