Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die steuerfreie Ehrenamtspauschale für normale (nicht Übungsleiter etc. ) Tätigkeiten beträgt jährlich 840 Euro. Die Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit bis zu einem Betrag von 3.000 Euro im Jahr nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden.
Zu Ihrer Frage bezüglich der Steuerpflicht: Grundsätzlich sind nur Einkünfte steuerpflichtig, die über dem Grundfreibetrag liegen. Der Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2023 10.908 Euro. Bürgergeld und Wohngeld sind steuerfreie Entgelteratzleistungen und werden daher nicht auf den Grundfreibetrag angerechnet. Sie unterliegen nicht dem sogenannten Progressionsvorbehalt.
Wenn Sie also sonst keine Einkünfte haben außer Bürgergeld und Wohngeld und zusätzlich eine Ehrenamtspauschale von 3.000 Euro erhalten, dann bleiben Sie unter dem Grundfreibetrag und müssen keine Einkommensteuer zahlen. Die Ehrenamtspauschale wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet und ist steuerfrei.
Zu Ihrer Folgefrage: Wenn der Betrag steuerpflichtig wäre, könnte der Verein die Steuer nicht vorab abführen. Die Steuerpflicht liegt beim Empfänger der Einnahmen, nicht beim Verein. Der Verein könnte jedoch eine Bescheinigung über die Höhe der gezahlten Ehrenamtspauschale ausstellen, die der Empfänger dann bei seiner Steuererklärung vorlegen kann.
Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft eine individuelle steuerliche Beratung nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Olga Peschta
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