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Ehrenamt 3.000€ steuerpflichtig auch bei Bürgeldsempfängern? vorab abführbar?

| 23. Oktober 2023 19:13 |
Preis: 90,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Ehrenamtliche pauschale Aufwandsentschädigungen bis 3.000 EUR jährlich werden ja auf das erhaltene Bürgergeld NICHT angerechnet. Das ist bekannt.
Ebenso ist bekannt, dass die steuerfreie Ehrenamtspauschale für normale (Nicht Übungsleiter etc.) Tätigkeiten nur 800 EUR beträgt. Was ist jetzt aber mit der Steuerpflicht, wenn jemand sonst keine Einnahmen hat außer Bürgergeld und Wohngeld nehmen wir mal als Beispiel zusammen ca. 10.700 EUR jährlich? Dann blieben vom steuerfreien Existenzminimum (2023 sind das: 10.908 €) nur ca. 200 EUR übrig zum Abziehen
Bürgergeld ist selbst nicht zu versteuern, das ist klar, und 3.000 EUR Einnahmen alleine fallen auch unter die Steuergrenze.

Die Kernfrage ist jetzt: Wird das Bürgergeld/Wohngeld dann trotzdem für die Steuerpflicht berücksichtigt, so dass
3.000 EUR Ehrenamt -800 EUR Ehrenamtspauschale - 200 EUR noch vom Existenzminimum, also immerhin 2.000 zu versteuern wären?


Hier geht es tatsächlich gar nicht um die ggf. abzuführende Steuer an sich, sondern auch um die Hürde für einen nicht arbeitenden Menschen. Der Bürgergeldempfänger sieht sich nicht in der Lage, eine Steuererklärung abzugeben, auch nicht, wenn man sagt, dass es Lohnsteuerhilfevereine gibt.

Damit im Zusammenhang stehende Folgefrage:
WENN der Betrag dann tatsächlich steuerpflichtig wäre, wie könnte man dann Steuer (und Soz.vers.) als Verein dann vorab abführen, ähnlich wie bei einem Minijob , aber eben für ein Ehrenamt ??
Denn in der Sekunde, wo man es als echten Minijob laufen lassen würde, um die Gehaltsnebenkosten bei der Minijobzentrale abzuführen, dann wäre es ja nicht mehr Ehrenamt- und das Jobcenter würde schon vorher fast nichts mehr übriglassen.

Nur zur Rand-Info, folgender Link:
Der Wegfall des Zuflussprinzips ist für meine Frage nicht entscheidend, aber es zeigt, dass gerade viel Bewegung in dem Bereich ist:

https://www.sozialhilfe24.de/einnahmen-aus-ehrenamt-buergergeld-anrechnung
Daraus:
"Aktuell: Ehrenamt-Freibetrag von 3000 Euro jährlich
Ab dem 1. Juli2 2023 ändert sich die Rechtslage entscheidend. Ab diesem Datum ist das Zuflussprinzip für die Aufwandsentschädigung im Ehrenamt nicht mehr gültig, was die monatlich zulässigen 250 Euro betrifft. Es erfolgt keine Anrechnung auf das Bürgergeld, solange der Ehrenamts-Freibetrag von 3000 Euro pro Jahr nicht überschritten wird. Die Ehrenamtspauschale für ein Jahr kann somit theoretisch auch in einer Summe auf dem Konto des Bürgergeld-Beziehers eingehen, ohne das der Anspruch auf Bürgergeld gefährdet ist."

Eingrenzung vom Fragesteller
23. Oktober 2023 | 19:17
23. Oktober 2023 | 21:11

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die steuerfreie Ehrenamtspauschale für normale (nicht Übungsleiter etc. ) Tätigkeiten beträgt jährlich 840 Euro. Die Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit bis zu einem Betrag von 3.000 Euro im Jahr nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden.

Zu Ihrer Frage bezüglich der Steuerpflicht: Grundsätzlich sind nur Einkünfte steuerpflichtig, die über dem Grundfreibetrag liegen. Der Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2023 10.908 Euro. Bürgergeld und Wohngeld sind steuerfreie Entgelteratzleistungen und werden daher nicht auf den Grundfreibetrag angerechnet. Sie unterliegen nicht dem sogenannten Progressionsvorbehalt.

Wenn Sie also sonst keine Einkünfte haben außer Bürgergeld und Wohngeld und zusätzlich eine Ehrenamtspauschale von 3.000 Euro erhalten, dann bleiben Sie unter dem Grundfreibetrag und müssen keine Einkommensteuer zahlen. Die Ehrenamtspauschale wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet und ist steuerfrei.

Zu Ihrer Folgefrage: Wenn der Betrag steuerpflichtig wäre, könnte der Verein die Steuer nicht vorab abführen. Die Steuerpflicht liegt beim Empfänger der Einnahmen, nicht beim Verein. Der Verein könnte jedoch eine Bescheinigung über die Höhe der gezahlten Ehrenamtspauschale ausstellen, die der Empfänger dann bei seiner Steuererklärung vorlegen kann.

Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft eine individuelle steuerliche Beratung nicht ersetzen kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Olga Peschta

Bewertung des Fragestellers 23. Oktober 2023 | 21:43

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