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Ehenachzug mit befristeten Arbeitsvertrag

| 5. September 2011 10:36 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von


11:46

Guten Tag,

ich bin, seit 3 Jahre, deutscher stattsbürger und arbeite als Software Ingenieur.
Meine Frau (Marokkanerin und Ärztin) und ich haben wir im Juli in Marokko geheiratet und eine Visum zur Familienzusammenführung beantragt.
Ich habe jetzt von der Ausländerbehörde ein Schreiben bekommen, zu den nötigen Unterlagen ist eine Arbeitsbescheinigung und darum geht es in meiner Frage:
- Bis jetzt habe ich einen unbefristeten Arbeitsvertrag wo die Probezeit lange zu Ende ist, diesen Vertrag habe ich aber zum Ende September gekündigt weil ich eine bessere Stelle gefunden habe.
Diese Stelle ist aber zuerst auf 1,5 Jahre begrenzt und natürlich mit 6 Monaten Probezeit.

Könnte das ein Grund für die Ablehnung des Visums meiner Frau sein?
Was kann ich hier noch tun um das Visum sicher zu bekommen? wenn ich ein Sparkonto eröffne (mit vielleicht 15000€) zählt das auch als Lebensunterhaltsicherung?

Bin sehr dankbar für eine schnelle Antwort

Mit freundichen Grüßen

A.L.

5. September 2011 | 11:02

Antwort

von


(417)
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes we folgt beantworten möchte:

Da Sie Deutscher geworden sind, dann sollte Ihr Einkommen keine Roll spielen.

Nein: Einzige Möglichkeit, das Visum wegen Einkommensverhältnisse abzulehnen ist in § 27 Abs. 3 AufenthG geregelt:

"Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist."

Sollten Sie durch die Aufnahme Ihrer Ehefrau in Ihren Haushalt nicht auf Hartz-IV bzw. Sozialhilfeleistungen angewiesen sein, dann ist Ihr Einkommen nicht relevant.

Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

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info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
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Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 5. September 2011 | 11:22


Sehr geehrter Herr Grueneberg,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Ich habe im Internet über dieses Thema recherchiert, und gefunden das es auch für deutsche (besonders eingebürgerte, mit doppelter Stattsangehörigkeit,..) bestimmte Regelausnahmen gibt, wo doch die Lebensunterhaltsicherung ein Grund für die Ablehnung sein kann.

Bei Ehenachzug zu ausländischen Mitbürger besteht die Ausländerbehörde immer darauf, das der Arbeitsvertrag unbefristet sein muss und die Probezeit schon zu Ende.
Kann man auch solche Regelausnahmen auf uns anwenden (besonders da wir beide vom selben Land stammen), und hängt die Lebensunterhaltsicherung für deutsche auch vom unbefristeten Vertrag?

Vielen Dank nochmal








Nachdem ich Es gibt noch die Regelausnahmen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. September 2011 | 11:46

Nein, Sie sind Deutscher geworden, daher gelten für die für deutsche geltenden Vorschriften. Entscheidend hier ist aber vielmehr, ob Sie die Sprache sprechen und Beziehungen zu dem Lang haben (hier: Marokko). Dies haben Sie bei der Frage nicht angegeben.

Sie haben aber insoweit recht, dass bei Personen, für die zumutbar sein kann, die eheliche Lebensgemeinschaft im Ausland zu leben, eine Aufenthaltserlaubnis wegen fehlender Sicherung des Lebensunterhaltes abgelehnt werden kann.

Die Tatsache, dass die Ausländerbehörde bei der Vorsprache Einkommensnachweise verlangt, bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass dies im Raum steht. Solche Nachweise werden meiner Erfahrung nach immer angefordert.

Wenn Sie aber bislang immer gearbeitet haben, die Stelle für eine neue, bessere, gekündigt haben, dann sehe ich kein großes Problem, dass der Lebensunterhalt als gesichert angesehen wird. Ein Sperrkonto (Konto mit eingeschränkter Möglichkeit, Geld abzuheben) hilft auch dabei.

Gerne können Sie mich kontaktieren, sollte was noch offen bleiben.

MfG
Grueneberg

Bewertung des Fragestellers 7. September 2011 | 07:37

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