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Ehegattennachzug/Eheschließung aus Brasilien

21. Juni 2023 17:53 |
Preis: 60,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Folgende Situation:

Ich: Deutscher Staatsbürger

Meine brasilianische Verlobte ist am Ende März aus Brasilien visumfrei direkt nach Deutschland, Frankfurt eingereist. Wir hatten eine Eheschließung am 17.06.2023 geplant. Jedoch waren die Papiere (Ehefähigkeitszeugnis) vom Oberlandesgericht noch nicht fertig, so dass die Trauung geplatzt ist.

Den Aufenthaltstitel zum Ehegattennachzug haben wir am Anfang Juni mit der Bestätigung der Anmeldung vom Standesamt über das Kontaktformular der Ausländerbehörde beantragt, da persönliche Termine oder telefonischer Kontakt nicht verfügbar sind.

Eine Fiktionsbescheinigung haben wir auch beantragt.

Jedoch haben wir bis heute keinerlei Rückmeldung bekommen und eine Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde scheint unmöglich.

Da nächste Woche die 90Tage rum sind, würden wir gerne wissen, welche Optionen wir noch haben. Vorausgesetzt, dass die Eheschließung diese Woche nicht mehr stattfinden wird.

Darf meine Verlobte im Land bleiben, bis wir eine Rückmeldung auf den Antrag von der Ausländerbehörde haben? Kann dann in der in der Zwischenzeit die Eheschließung stattfinden?

Meine Verlobte ist auch im 5.Monat schwanger, besteht hier die Möglichkeit die 90 Tage zu verlängern aufgrund von Reiseunfähigkeit o.ä. und in dieser Zeit dann die Eheschließung abzuschließen? Oder macht es Sinn hier den Antrag zu auf Verlängerung zu stellen, um Zeit zu gewinnen, da die Rückmeldung sicher eh lange dauert?

21. Juni 2023 | 18:40

Antwort

von


(421)
Käthe-Kollwitz-Str. 17
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Web: https://www.ra-stadnik.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihre Verlobte kann visumfrei machen Deutschland einreisen und als brasilianische Staatsangehörige einen Aufenthaltstitel im Inland beantragen. Dies muss allerdings innerhalb des 90-tägigen Aufenthaltes erfolgen. Dies haben Sie Ihrem Vortrag nach auch gemacht. Sobald der rechtzeitige Antrag gestellt ist, tritt die Fiktionswirkung des Par. 81 Abs. 3 AufenthG ein. D.h., dass bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag, der Aufenthalt zunächst als legal gilt. Auch kann bis zur Entscheidung der Aufenthaltszweck verändert werden. Soll heißen, auch wenn die Eheschließung zeitlich nach der Antragstellung liegt, wäre der Aufenthaltstitel zu erteilen. Einen Antrag auf die Verlängerung des 90-tägigen Aufenthaltes in Deutschland bedarf es in diesem Zusammenhang nicht.

Sollte weder erwarten das Kind vor der Eheschließung bzw. Ausstellung eines entsprechenden Aufenthaltstitels kommen, kann der Antrag dahingehend umgestellt werden, dass der Nachzug zum minderjährigen Deutschen begehrt wird.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Evgen Stadnik

ANTWORT VON

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