Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Der Urheber eines Werkes kann Dritten bestimmte Nutzungsrechte einräumen. Hier müssen Sie nochmals genau im eBay Versteigerungstext nachsehen, was Sie tatsächlich ersteigert haben. Wenn sich ergeben sollte, dass Sie ein exklusives Nutzungsrecht erworben haben, können Sie das Werk umfassend nutzen, jedoch dürfen Sie die Nutzung ohne Zustimmung des Urhebers nicht weiter übertragen.
2. Eine Vertragsstrafe könnte nur verlangt werden, wenn sie wirksam vereinbart wurde. Wenn Sie die Arbeit als Verbraucher gekauft haben, ist eine Vertragsstrafe unwirksam, § 309 Ziff. 6 BGB
. Ein pauschlierter Schadensersatz ist unwirksam, wenn Ihnen nicht gestattet wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Da Sie das Werk für EUR 20,00 gekauft haben, erscheint ein Schadensersatz von EUR 1000,00 als unangemessen. Bieten Sie EUR 200,00 an.
3. Auch wenn Sie die E-Mail „zurück gerufen“ haben, haben Sie mit einem Dritten einen Kaufvertrag über die Arbeit geschlossen ohne Zustimmung des Urhebers. Daher ist ein Anspruch des Urhebers ohne weiter Sachverhaltsangaben – und prüfung gereichtfertigt.
Woher wußte der Urheber denn eigentlich von dieser Aktion? Wenn es eine "Falle" war, um von Ihnen Geld zu erlangen, besteht kein Anspruch.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
TEL: (089) 45 75 89 50
FAX: (089) 45 75 89 51
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Sehr geehrte Frau Heussen,
Danke für Ihre schnelle Auskunft.
Es hat sich tatsächlich um eine Falle gehandelt, in einer Email von Ebay weitergeleitet tauchte der reale Name des Absenders auf, er hatte den selben Nachnamen wie der Verkäufer, sprich ein Verwandter hat unter falschem Namen versucht die Arbeit einzukaufen.
Dieses hat der Forderer auch zugegeben, mit der Begründung, seine Arbeit würde in letzter Zeit öfter "unter der Hand" verkauft, und mit diesem Test könnte er beweisen, das ich es wenigstens 1x versucht hätte. Gleichzeitig senkt er seine Forderung auf 500,- Euro.
Laut Ihrer ersten Auskunft bin ich jetzt wohl nicht mehr Schadensersatzpflichtig?
Kann ich meinerseits rechtliche Schritte einleiten (versuchter Betrug oder ähnliches)?
Der Forderer will trotzdem seinen Anwalt einschalten, würde eine Rechtschutzversicherung die Kosten übernehmen?
Vielen Dank für Ihre Auskünfte
Mit freundlichen Grüßen
MB
Ich schicke Ihnen soeben eine E-Mail.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
REchtsanwältin