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Ebayauktion

15. Januar 2007 10:16 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Guten Morgen,
ich habe im Moment folgenden Sachverhalt:

Im September habe ich eine Projektarbeit vom Verfasser über Ebay für ca. 20Euro erworben, diese als Anregung für meine benutzt.

Vergangene Woche bekam ich eine Anfrage eines Ebayusers, ob ich diese Arbeit an ihn verkaufen wolle.
Ich sagte zu, schickte die Arbeit per Email an ihn, habe die Email aber innerhalb von 10min wieder zurückgerufen, ich bin mir aber nicht sicher, ob die Email zugestellt wurde. Auf die erstaunte Frage des Käufers hab ich geantwortet, ich würde die Arbeit abends nochmal schicken. Abends hab ich dann eine Email geschrieben, das er die Arbeit bitte bei dem Rechtmäßigen Verkäufer kaufen solle, da dieses Vorgehen nicht legal wäre.

Heute bekam ich von dem Verfasser eine Rechnung mit einer Vertragsstrafe über 1000,- und einer Unterlassungserklärung.

Muss ich den Betrag bezahlen, da ich ja die Mail sofort zurückgerufen habe und dem Käufer mitgeteilt habe, das ich das nicht verkaufen will?

Vielen Dank im voraus

MB

Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Der Urheber eines Werkes kann Dritten bestimmte Nutzungsrechte einräumen. Hier müssen Sie nochmals genau im eBay Versteigerungstext nachsehen, was Sie tatsächlich ersteigert haben. Wenn sich ergeben sollte, dass Sie ein exklusives Nutzungsrecht erworben haben, können Sie das Werk umfassend nutzen, jedoch dürfen Sie die Nutzung ohne Zustimmung des Urhebers nicht weiter übertragen.

2. Eine Vertragsstrafe könnte nur verlangt werden, wenn sie wirksam vereinbart wurde. Wenn Sie die Arbeit als Verbraucher gekauft haben, ist eine Vertragsstrafe unwirksam, § 309 Ziff. 6 BGB . Ein pauschlierter Schadensersatz ist unwirksam, wenn Ihnen nicht gestattet wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Da Sie das Werk für EUR 20,00 gekauft haben, erscheint ein Schadensersatz von EUR 1000,00 als unangemessen. Bieten Sie EUR 200,00 an.

3. Auch wenn Sie die E-Mail „zurück gerufen“ haben, haben Sie mit einem Dritten einen Kaufvertrag über die Arbeit geschlossen ohne Zustimmung des Urhebers. Daher ist ein Anspruch des Urhebers ohne weiter Sachverhaltsangaben – und prüfung gereichtfertigt.

Woher wußte der Urheber denn eigentlich von dieser Aktion? Wenn es eine "Falle" war, um von Ihnen Geld zu erlangen, besteht kein Anspruch.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München

TEL: (089) 45 75 89 50
FAX: (089) 45 75 89 51

info@anwaeltin-heussen.de

Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

Rückfrage vom Fragesteller 16. Januar 2007 | 20:47

Sehr geehrte Frau Heussen,

Danke für Ihre schnelle Auskunft.

Es hat sich tatsächlich um eine Falle gehandelt, in einer Email von Ebay weitergeleitet tauchte der reale Name des Absenders auf, er hatte den selben Nachnamen wie der Verkäufer, sprich ein Verwandter hat unter falschem Namen versucht die Arbeit einzukaufen.
Dieses hat der Forderer auch zugegeben, mit der Begründung, seine Arbeit würde in letzter Zeit öfter "unter der Hand" verkauft, und mit diesem Test könnte er beweisen, das ich es wenigstens 1x versucht hätte. Gleichzeitig senkt er seine Forderung auf 500,- Euro.
Laut Ihrer ersten Auskunft bin ich jetzt wohl nicht mehr Schadensersatzpflichtig?

Kann ich meinerseits rechtliche Schritte einleiten (versuchter Betrug oder ähnliches)?
Der Forderer will trotzdem seinen Anwalt einschalten, würde eine Rechtschutzversicherung die Kosten übernehmen?

Vielen Dank für Ihre Auskünfte

Mit freundlichen Grüßen
MB

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Januar 2007 | 10:32

Ich schicke Ihnen soeben eine E-Mail.

Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
REchtsanwältin

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