Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1. Sie können grundsätzlich davon ausgehen, dass die Regelungen auftraggeberfreundlich sind, weil eben die öffentliche Hand diese als Auftraggeber entwickelt hat. Auch wenn die Bitkom in die Entwicklung einbezogen war. Ich vermute, dass der Hintergrund Ihrer Frage die missverständliche und nicht zutreffende Formulierung ist, dass die EVB-IT von den Regelungen und Vertragstypen des BGB abweicht. Dazu kann man Folgendes sagen: es gilt immer das BGB außer es wird einzelvertraglich oder durch AGB davon abgewichen. Das wäre also so wenn man zu Gunsten des Auftraggebers oder zu Gunsten des Auftragnehmers davon abweichen würde und ist eine Aussage, die keine Besonderheit der EVB-IT darstellt sondern, die immer gilt, wenn AGB eingesetzt werden. Die Aussage zu den Vertragstypen bei Wikipedia halte ich ebenfalls für einwenig irreführend, da man in keiner Weise dazu gezwungen ist, dass man sich an bestimmte Vertragstypen hält und es auch ohnehin zwingende Regeln im BGB gibt oder eben Regeln von denen beliebig abgewichen werden kann. Es ist aber keine Besonderheit im Geschäftsverkehr, dass ein Vertrag Elemente unterschiedlicher Vertragstypen enthält und deshalb nicht einem Vertragstyp im BGB zugeordnet werden kann.
2. "Abweichungen" ist deshalb der falsche Ausdruck. Es liegt einfach eine höhere Verantwortung beim Auftragnehmer, vor allem auch was die Beweispflichten betrifft. Wenn der Auftraggeber seine AGB durchsetzt, dann ist das aber üblicherweise immer so. Da AGB einer Inhaltskontrolle unterliegen hat das aber Grenzen und im Zuge der Erstellung der Verträge wurden die Bedürfnisse von IT-Dienstleistern bereits grundsätzlich mitberücksichtigt. AGB weichen insoweit häufig von den gesetztlichen Regelungen ab, das orientiert sich regelmäßig an der Rolle desjenigen, der die AGB verwendet und auch daran welche Dienstleistung erbracht wird. Die EVB gelten für zahlreiche unterschiedliche Dienstleistungen in unterschiedlicher Form.
3. Es gibt grundsätzlich keine Beschränkung der Haftung der Höhe nach. Das ist eine unübliche Regelung in Verträgen. Das würde man auch üblicherweise gesondert verhandeln und vereinbaren, nach dem Volumen des Auftrags und dessen Risiken oder den daraus entstehenden Risiken. Bei Dienstleistungsverträgen gibt es aber regelmäßig auch keine Gewährleistungsansprüche. Auf Anspruche aufgrund der Verletzung der Rechtsgüter des anderen Vertragsteils kann man aber ohnehin im Vorfeld nur in einem gewissen Umfang verzichten. AGB sind aber nicht das Instrument mit dem man als Unternehmer generell seine Haftung beschränken kann. Das würde man primär über die Rechtsform machen. Eine Beschränkung der Haftung der Höhe nach würde man individuell vereinbaren, dafür kommt es dann darauf an was der andere Teil insoweit zu akzeptieren bereit ist.
Meines Erachtens ist für Ihre Frage vor allem maßgeblich welche Leistung Sie anbieten. Änderungen wird man nur in äußerst beschränktem Umfang durchsetzen können, wenn überhaupt. Was insoweit für Sie sinnvoll ist, das muss man individuell anhand der von Ihnen erbrachten Leistung festlegen. Dort wo man bereit wäre die EVB nicht anzuwenden halte ich es dann aber für zielführender, wenn Sie Ihre eigenen AGB nutzen, die auf Ihre Dienstleistung optimiert sind. Dort wo eine Abweichung nicht möglich ist, wird ein Korrektiv zu Ihren Gunsten aber darin bestehen, dass AGB einer Inhaltskontrolle unterliegen und außerdem eben auch bereits bei Erstellung die Interessen der Dienstleister berücksichtigt worden sind.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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