Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne bin ich bemüht Ihre Anfrage zeitnah und für Sie hilfreich zu beantworten.
Die Polizei ist grundsätzlich in ihrer Entscheidung frei, die aus ihrer Sicht erforderlichen Maßnahmen zur Beweissicherung zu treffen.
Sie können entsprechende Maßnahmen zur Beweissicherung anregen und im Falle einer Stellung als Beschuldigte auch beantragen, jedoch erhöht sich die Chance,dass die Polizei auf Ihre Angabe hin tätig wird, wenn Sie "Ross und Reiter" nennen:
Wenn Ich Sie richtig verstehe, wurde in Ihrer Wohnung eine Schusswaffe verwendet. Sie geben an, dies nicht getan zu haben- dies ist Ihr gutes Recht, jedoch stellt sich vor dem Hintergrund der Angaben Ihres Exfreundes die Frage, wer es denn tatsächlich getan hat.
Wenn in Ihrer Wohnung geschossen wird, ein Zeuge Sie zunächst als Täterin benennt und Sie zum wahren Täter keine Angaben machen, wird fast zwangsläufig gegen Sie ermittelt werden.
Folgendes Szenario ist möglich: die Staatsanwaltschaft könnte gegen Sie (zunächst anhand polizeilicher Vernehmungen)Ermittlungen einleiten, da Ihr Exfreund, er käme als Zeuge in Betracht, Sie belastet hat. Die Ermittlungen könnten sich im schlimmsten Fall auf ein versuchtes Tötungsdelikt erstrecken, dies hängt maßgeblich von den Angabe Ihres Exfreundes ab.
Da Sie erwähnt haben, dass Ihr Sohn zur Tatzeit zugegen war, könnte sich auf Anregung der Polizei auch das Jugendamt für die Situation interessieren und Ihre Eignung zur eigenverantwortlichen Erziehung von Kindern hinterfragen.
Sofern Sie eine Ladung zur polizeilichen Vernehmung (wahrscheinlich als Beschuldigte) erhalten, rate ich Ihnen dringend, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Ein Anwalt würde vor einer Vernehmung Akteneinsicht erhalten und könnte danach mit Ihnen den Tatvorwurf besprechen und Ihr Aussageverhalten insbesondere mit Blick auf den Umstand abklären, dass der wahre Täter von Ihnen bislang nicht benannt wurde. Zudem würde ein Anwalt Ihnen helfen, die erforderlichen Beweisanträge zu stellen.
Gerne stehe ich Ihnen bei Bedarf hierfür - unabhängig von Ihrem Wohnort- zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen hiermit eine erste Orientierung geliefert zu haben, danke für Ihre Anfrage und stehe für eine kostenlose Nachfrage selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
www.ra-jeromin.de
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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Ich habe der Polizei die Hinweise gegeben, wo sich mein Exfreund aufhält. Habe auf sämtliche Beweise hingedeutet, daraufhin sind andere Beamte zu meinem Exfreund´( 5 Häuser weiter ).
Allein die Einschusswinkel entsprechen nicht seiner Darstellung.
Meine Frage deswegen: Es muß doch nach festgestelltem Schusswaffenmißbrauch eine Dienstvorschrift geben, die besagt: Nach Schusswaffenmißbrauch Spurensicherung anfordern! Um z.B. die Spuren zu sichern! Welcher Paragraph besagt dies?
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
ich kann Ihre Verärgerung darüber, dass naheliegende Beweise, die Ihre Unschuld beweisen können, von der Polizei nicht gesichert werden, gut verstehen.
Leider muss ich Ihnen trotzdem mitteilen,dass die von Ihnen angenommene Norm weder im Polizeigesetz NRW, noch im Ordnungsbehördengesetz NRW oder in der Strafprozeßordnung zu finden ist.
Daher auch mein Hinweis auf die Rechte eines Beschuldigten.
Sobald Ihnen durch Polizei oder Staatsanwaltschaft mitgeteilt wird, dass gegen Sie als Beschuldigte ermittelt wird, haben Sie das Recht, Beweisanträge zu Ihrer Entlastung zu stellen, hierunter würden auch Feststellungen zum Einschusswinkel und dem durch Ihren Exfreund geschilderten Tathergang fallen.
Solange Sie aber keine Beschuldigtenstellung haben, also nicht als Verdächtige in das Verfahren involviert sind, obliegt es allein den Polizeibeamten in Ausübung ihres Ermessens die Maßnahmen zu ergreifen, die sie zur Sachverhaltsaufklärung für erforderlich halten.
So hart es klingen mag: so lange Sie in der (günstigen) Position sind, nicht als Beschuldigte geführt zu werden, sondern quasi außerhalb des Verfahrens stehen, wird sich die Polizei nicht mit den von Ihnen angeregten Maßnahmen befassen, es sei denn, sie hält entsprechende Untersuchungen im weiteren Verfahrensverlauf von selbst für notwendig.
Ich hoffe Ihnen hiermit weiter geholfen zu haben, auch wenn meine Auskunft nicht in die von Ihnen erhoffte Richtung ging.
Abschließend darf ich Ihnen raten zur Stellung der erforderlichen Beweisanträge umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, falls Sie in diesem Verfahren zur Beschuldigten werden sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt