Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst ist zwischen der Garantie und der Sachmangelhaftung zu unterscheiden. Während die Garantie eine meist freiwillige Leistung des Herstellers ist, ist die Sachmangelhaftung die gesetzliche Haftung des Veräußerers für Sach- und Rechtsmängel. Da ich ihre Garantiebedingungen nicht kenne, gehe ich davon aus, dass Sie Ansprüche aus der Sachmangelhaftung geltend machen wollen.
Bei einer defekten Batterie ist erstmal von einem Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB auszugehen. Richtig ist, dass Sie für die Tatsache beweispflichtig sind, der Akku sei bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) mangelhaft gewesen. Da Ihr Kaufzeitpunkt im April 2021 war, gilt in Ihrem Fall die alte Rechtslage des § 476 a.F. (alte Fassung) BGB. Die Beweiserleichterung aus § 476 a.F. greift in Ihrem Fall nicht, da Sie den Mangel nicht innerhalb von 6 Monaten angezeigt haben. Insofern müssten Sie in einem Prozess trotz der nicht vorhandenen Laufleistung den Mangel nachweisen können.
Für Ihren Fall spricht allerdings, dass der Scooter nachweislich keinen Kilometer gefahren ist. Durch Öffnung der Unterseite und Zugang zur Batterie des Scooters wird man auch ein Fremdverschulden ausschließen können (sobald der Scooter geöffnet wurde, ist dies erkennbar). Problematisch ist allerdings, dass zur Bestimmung der Defektes das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens anordnen würde. Aufgrund ihrer Beweispflicht wären Sie für ein solches Gutachten auch Kostenschuldner. Nur der Sachverständige wird mit ausreichender Gewissheit prüfen können, weshalb der Akku defekt ist (Stichwort Tiefenentladung). Ein solches Gutachten steht nicht im Verhältnis zu den Reparaturkosten. Sollten Sie nicht rechtsschutzversichert sein, würde ich Ihnen raten, keine Klage zu erheben. Das Prozessrisiko und die damit verbundenen Kosten stehen nicht im Verhältnis zum wirtschaftlichen Interesse.
Zu Ihrem Fall gibt es bislang keine veröffentlichten Entscheidungen, allerdings geht die Rechtsprechung in Fällen des Gebrauchtwagenkaufes eher zurückhaltend zugunsten des Verbrauchers um.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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