Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Stadt muss grundsätzlich über Ihren Widerspruch in angemessener Frist sachlich entschieden haben. Das sind grundsätzlich 3 Monate.
Ist über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, wäre eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO
zulässig.
Es ist zunächst richtig, dass die Beitragspflicht als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht. Das ergibt sich aus der Abgabenordnung und dem einschlägigen Kommunalabgabengesetz.
Aufgrund des von Ihnen zitierten Urteils des VGH Bayern ist die Stadt verpflichtet, alle möglichen Vollstreckungsmaßnahmen gegen den ursprünglichen Beitragsschuldner unternommen zu haben, bevor sie Sie in Anspruch nimmt. Insbesondere sind Sie berechtigt, alle Einwendungen zu erheben, die der Beitragsschuldner selbst hätte geltend machen können.
Die Stadt hätte insoweit nach der Fälligkeit vom 29.03.2005 und vor dem Insolvenzantrag im Oktober 2005 einen Vollstreckungstitel gegen den Bauträger erwirken können.
Die Stadt müsste in diesem Zusammenhang ihr offensichtliches Nichtstun erklären.
Es ist bisher noch ungewiss, wie mit der von der Stadt beim Insolvenzverwalter angemeldeten Forderung verfahren worden ist und ob bereits ein Prüfungstermin stattgefunden hat.
In diesem Prüfungstermin erfolgt die Prüfung der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen nach Betrag und Rang.
Die angemeldeten Forderungen gelten als für das Insolvenzverfahren festgestellt, wenn ihnen von Seiten des Insolvenzverwalters oder einem Insolvenzgläubiger nicht widersprochen wird.
Wird eine titulierte Forderung (Urteil, notarielles Schuldanerkenntnis etc.) vom Insolvenzverwalter bestritten, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch mit den allgemein zulässigen Rechtsmitteln weiterzuverfolgen.
Wird eine nicht titulierte Forderung bestritten, so obliegt es dem Gläubiger, die Feststellung der Forderung im Wege der Klage zu betreiben.
Ist also die (nicht titulierte) Forderung der Stadt durch den Insolvenzverwalter bestritten worden, so müsste die Stadt auf Feststellung der Forderung geklagt haben.
Wenn die Stadt in dieser Richtung nicht tätig geworden sein sollte, wäre Ihr Widerspruch auch begründet. Dies könnte auch die lange Bearbeitungszeit erklären.
Es ist möglich, dass die Stadt dieses Versäumnis nachholt.
In jedem Fall sollten Sie die Dienste eines Kollegen in Anspruch nehmen, damit dieser sich auch gegenüber dem Insolvenzverwalter legitimieren kann, um in Erfahrung zu bringen, ob die Forderung der Stadt anerkannt oder bestritten worden ist.
Gegen den Duldungsbescheid können Sie erst Klage erheben, wenn die Stadt auf der Grundlage Ihres Widerspruches einen Widerspruchsbescheid erlassen hat.
In Ihrem Fall wäre zu prüfen, ob die Stadt - nach Ablauf von mehr als drei Monaten - von Gerichts wegen nicht durch Erhebung einer Untätigkeitsklage gezwungen wird, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen.
Über die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Duldungsbescheid kann von hier aus nicht abschließend eine Beurteilung abgegeben werden. Dies setzt die positive Kenntnis aller für die Entscheidung erheblichen Umstände, insbesondere auch die Einsicht in das Widerspruchsverfahren voraus.
Insgesamt habe ich Ihnen einige Punkte benannt, die für die Erfolgsaussichten Ihres weiteren Vorgehens sprechen können.
Sie mögen entschuldigen, wenn nicht auf all Ihre Fragen im Detail eingegangen worden ist. Dies kann aufgrund der Fülle Ihrer Anfragen und des ausgelobten Einsatzes nicht erwartet werden. Hierfür werden Sie sicherlich Verständnis aufbringen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2008
info@kanzlei-roth.de
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Vielen Dank für Ihre jetzt schon recht aufschlussreichen Mitteilungen, die uns hoffen lassen, diese Kosten abwenden zu können.
Meine Nachfragen
--Ist es möglich und rechtens, dass die Stadt das evtl. Versäumnis nachholt und jetzt auf Feststellung der Forderung klagt?
-Kann nur ein Anwalt vom Insolvenzverwalter in Erfahrung bringen, ob die Forderung der Stadt anerkannt oder bestritten worden ist?
--Welches weitere Vorgehen unsererseits würden Sie befürworten, um den Duldungsbescheid und die dingliche Haftung abzuwenden?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen!!
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Die Stadt hat die Möglichkeit als Gläubigerin auf dem Klagewege die Forderung feststellen zu lassen.
Sie müssten in der Tat einen Kollegen beauftragen, um die gewünschten Auskünfte vom Insolvenzverwalter zu erhalten. Diese Auskünfte sollten zunächst vordringlich eingeholt werden, da sich aus Ihnen ergeben wird, ob die Stadt sich als Gläubigerin richtig verhalten hat.
Insgesamt empfehle ich die Einschaltung eines Rechtsanwalts, der Sie im Widerspruchsverfahren und in einem möglichen Verwaltungsrechtsstreit vertritt.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de