Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung haben Sie die Webseite unter der Bedingung erstellt, dass Sie den Folgeauftrag erteilt bekommen. Diese Bedingung ist nicht eingetreten. Sie haben daher das Recht, die Nutzungsrechte an den von Ihnen erstellten Inhalten zu widerrufen.
Ein konkreter Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Summe besteht mangels vertraglicher Vereinbarung allerdings nicht. Es steht Ihnen aber natürlich offen, einen angemessenen Betrag zu fordern, wenn der Bekannte weiterhin Ihre erbrachten Leistungen nutzen will. Zwingen können Sie ihn zu der Zahlung aber nicht.
Zu beachten ist zudem, dass auch der Kunde eigene Rechte an der Seite (z.B. an zur Verfügung gestellten Texten und Bildern) haben kann, zudem ggf. Rechte an der Domain. Wird einem Webdesigner ein Auftrag erteilt, welcher auch beinhaltet, für den Kunden eine Domain zu registrieren, so darf er ebenfalls bei ausbleibender Zahlung die Domain des Kunden nicht einfach abschalten (LG Hamburg, 20.01.2009 - 312 O 706/08 ).
Im Gegenzug können Ihnen aber Unterlassungsansprüche zustehen, soweit das von Ihnen erstellte Material urheberrechtlich geschützt ist - denn die entsprechenden Nutzungsrechte wurden dem Bekannten laut Ihrer Schilderung nur unter der Bedingung der Erteilung des Folgeauftrags übertragen.
Kurz gesagt: Einfach die Seite komplett abschalten ist hier vermutlich tatsächlich zulässig. Wenn technisch möglich können Sie ggf. die von Ihnen erstellten Inhalte wieder von der Seite nehmen und ein Backup der ursprünglichen Inhalte aufspielen - auch dies kann aber kritisch sein, wenn Sie hierfür auf das Kundenkonto des Bekannten zugreifen müssen. Hier kommt man schnell in den Bereich der verbotenen Eigenmacht (§ 858 ff. BGB ), wenn der Bekannte bereits im Besitz der erstellten Dateien ist.
So ärgerlich das Vorgehen des Bekannten auch ist, so kann man dennoch bei einer "Selbstjustiz" schnell in eine Haftungsfalle geraten. Daher empfiehlt es sich eher, die Seite zunächst wieder aufzuspielen, aber die eingeräumten Nutzungsrechte wegen Nichteintritts der Bedingung ausdrücklich zu widerrufen und den Bekannten auf zukünftige Unterlassung der Nutzung in Anspruch zu nehmen, wenn er Ihnen keinen angemessenen Ausgleich für Ihre Leistungen zahlt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Lieber Herr Wilking,
Sie haben mir in einer Situation von enormem, emotionalem Stress mit Ihrer Kompetenz den Arsch gerettet. Dafür meinen ausdrücklichen Dank und alles Gute!
P.S: Ihre Webseite ist so retro — fast schon wieder cool :-)
Vielen Dank für Ihr positives Feedback.