Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Im Rahmen der Amtsermittlungspflicht ist als hoheitliche, öffentlich-rechtliche Maßnahme auch die Fertigung von (Beweis-)Fotos gestattet.
Sie sollten aber in der Tat nicht aus größerer Entfernung gmeacht werden, weil so dann der Ofen nicht gut erkennbar ist und in der Tat dürfen keine Aufnahmen von sontigen Gegenständen von Ihnen angefertigt werden.
Was Sie jetzt tun können, ist folgendes:
Sie können hier die Herausgabe der Fotos und deren Vernichtung verlangen sowie die Anfertigung von neuen Fotos.
Das würde ich schriftlich verlangen.
Ansonsten ist aber wie gesagt die Erstellung von Fotos möglich.
Vgl. § 24
und § 26
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (Untersuchungsgrundsatz, Beweismittel) und die Regelungen über die Mitwirkungspflicht etc. im BImSchG und den ausführenden Verordnungen.
2.
Nach dem eben zu 1. Gesagten kann der Bezirksschornsteinfeger bzw. sein Personal
- Unterlagen von Ihnen verlangen, sofern diese vorliegen,
- selbst müssen aber auch Untersuchungen angestellt werden, auch bei fehlenden Unterlagen, um die richtigen Messwerte zu ermitteln
- es müssen also von Amts wegen dieses erfüllt werden, Sie unterliegen aber einer gesetzlichen Mitwirkungsverpflichtung, vgl. §§ 14 und 16 der 1. BImschV - Feuerstättenverordnung.
Der Ofen muss auf Grundlage der eben genannten Verordnung ständig alle gesetzlichen Auflagen erfüllen, insbesondere die Messwerte usw. Durch einen Verwaltungsakt (Bescheid) kann Ihnen ansonsten leider die Untersagung drohen.
3.
Eine Schadensersatzpflicht im Wege der Amtshaftung entfällt leider, schon wegen folgender Regelung in Art. 34
Grundgesetz i. V. m. § 839 Absatz 3 BGB
:
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Zudem kann zu meinem Bedauern die erste Abnahme durch einen neuen Verwaltungsakt jederzeit grundsätzlich aufgehoben worden, was hier geschehen ist.
4.
Ja, genauso würde ich vorgehen und dem Bezirksschornsteinfeger dieser schreiben und einen Termin vor Ort verlangen.
Das passt sehr gut.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hesterberg,
ganz vielen Dank für die sehr prompte Beantwortung des Falles.
Mein Schreiben (Antrag)an den Bezirksschornsteinfeger inkl. Kopie der Kaminofen-Unterlagen zu Staub/CO inkl. Verlangen eines vor-Ort-Termins im Januar 2016 mit dem ehemaligen Schornsteinfeger habe ich erstellt, jedoch noch nicht versendet.
Gestatten Sie mir noch 2 Nachfragen:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, handelt es sich bei dem Feuerstättenbescheid um einen Verwaltungsakt; nach der Rechtbehelfsbelehrung (habe nachgelesen) kann gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Klage beim VwGericht Köln erhoben werden.
Handelt es sich denn bei der "Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Beratung an einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe", also dort wo die Frist der Ausserbetriebnahme 31.12.2024 aufgeführt ist, auch um einen VwAkt?
Falls ja, da der Feuerstättenbescheid vom 30.11.2015, bei uns eingegangen am 02.12.2015, stammt, so müsste ich in meinem Schreiben (Antrag)an den Schornsteinfeger eine sehr kurze Frist setzen (7 Tage), damit ich bei Fristüberschreitung noch rechtzeitig z. B. am 29.12.2015 klagen kann?
Oder sehe ich das falsch? Wodrauf sollte ich im Schreiben (es wäre ja auch ein "Antrag") achten?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Ja, das ist richtig, der Bescheid hat diese Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten und ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren.
Bei der Bescheinigung sehe ich das anders - auf den ersten Blick ist diese kein solcher Verwaltungsakt.
Sie müssten aber wegen des oben vorliegenden Bescheids in der Tat eine sehr kurze Frist setzen, damit Sie noch klagen (lassen - durch einen Anwalt, wobei jedoch kein Anwaltszwang besteht) können.
Verlangen Sie in dem Schreiben die Aufhebung des Verwaltungsakt, sofern eben der kurzfristig anzuberaumende Ortstermin gesetzmäßige Messwerte ergibt.
Ansonsten langt das, was Sie oben erwähnt haben völlig aus.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt