Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Reichen die o.g. Gründe aus, die Probezeit vorzeitig zu beenden?
Aus § 19 ThürBG i.V.m. § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG
können Beamte auf Probe dann entlassen werden, wenn sie sich nicht bewährt haben.
Der Dienstherr wird hier eine Wertung vornehmen. Die Entscheidung über die Bewährung "stellt einen Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs des Dienstherrn dar. Der Beamte muss während der Probezeit gezeigt haben, dass er nach seiner ganzen Persönlichkeit voraussichtlich allen an ihn künftig vom Dienstherrn im Rahmen der konkreten Laufbahn in körperlicher, geistiger, charakterlicher und fachlicher Hinsicht zu stellenden Anforderungen gewachsen ist." (vgl. BVerwGE 106, 263
).
Hier wird man insbesondere auf die fachlichen Anforderungen abstellen müssen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entlassung ist dabei "allein maßgebend, ob die zur Begründung des negativen Urteils über die Bewährung des Probebeamten herangezogenen Tatsachen zutreffen und ob sie im Rahmen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung die Entlassung wegen mangelnder Bewährung rechtfertigen können. Im Übrigen bleibt es dem Dienstherrn überlassen, auf welche tatsächlichen Grundlagen er die Feststellung mangelnder Bewährung stützt." (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 09.01.06, 2 B 11340/05
).
Der Dienstherr dürfte sich in Ihrem Falle insbesondere auf Beurteilungen Ihrer Vorgesetzten stützen dürfen. Auch das Heranziehen von Mitteilungen von Kolleginnen und Kollegen mag sachgerecht sein.
Kommt man hier zu einer mangelnden fachlichen Eignung, so sehe ich hier in der Tat eine reelle Chance, dass Ihre Entlassung durchgezogen werden wird.
Die Frage nach dem Gesundheitszustand, hier grundsätzlich zulässig, auch wenn Sie hier nicht pauschal antworten müssen, zielt wohl auch darauf ab hier eine Entlassung aus gesundheitlichen Gründen zumindest anzudenken.
2. Welche Rechtsmittel habe ich bei einer Entlassung?
In Falle einer Entlassung wird diese durch Verwaltungsakt vorgenommen. Gegen diese können Sie selbstverständlich gerichtlich vorgehen. Dem Dienstherren steht in der Frage der Beurteilung der Bewährung ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Hier kann gerichtlich nur überprüft werden, ob das Ermessen richtig angewendet wurde.
3. Erhalte ich nach einer Entlassung ALG 2?
Hier wäre dann ein Anspruch nach ALG 2 gegeben, wenn Sie sich selber nict versorgen können. Ein Anspruch nach ALG 1 wäre dann gegeben, wenn Sie in den letzten beiden Jahren mindestens 12 Monate Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet haben.
4. Darf ich trotzdem weiter im öffentlichen Dienst tätig sein?
Ich sehe hier keine gründe, warum Sie nicht mehr im öffentlichen Dienst für einen anderen Dienstherren tätig werden sollten. Ggf. wird sich der neue Dienstherr im Zuge der Einstellung aber Ihre alten Personalakten ansehen. Sie werden nicht automatisch für den öffentlichen Dienst gesperrt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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