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Dringender rechtlicher Beistand benötigt – Arbeitsvertrag & Gehaltsrückforderung

3. März 2025 20:54 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

i Sehr geehrter Anwalt/Anwältin,
ich bin Student und arbeite in Berlin. Ich benötige dringend rechtlichen Rat zu einem Problem mit meinem Arbeitgeber.

Ich arbeite seit Februar 2024 bei Valora in der ServiceStore DB Lichtenberg Berlin. Heute, am 3. März 2025, wurde ich von meinem Arbeitgeber unter Druck gesetzt, einen neuen Arbeitsvertrag zu unterschreiben, der mein Gehalt erheblich reduziert. Mir wurde gesagt, dass es einen Fehler in meinem ursprünglichen Vertrag gegeben habe und ich mehr Gehalt als vorgesehen erhalten hätte.

Ich habe diesen neuen Vertrag am 3. März 2025 unterschrieben, aber erst danach wurde mir klar, dass der Vertrag rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 gelten soll – also für die letzten zwei Monate, in denen ich überhaupt nicht wusste, dass mein Gehalt angeblich geändert wurde. Zudem wurde mir erst nach der Unterschrift mitgeteilt, dass mein Arbeitgeber mir monatlich Geld vom Gehalt abziehen will, um die vermeintliche Überzahlung zurückzufordern.

Ich fühlte mich stark unter Druck gesetzt und habe den Vertrag unterschrieben, während ich im Gespräch war. Doch als mir die vollständigen Konsequenzen bewusst wurden, habe ich sofort meine Kündigung eingereicht, da der Vertrag für mich nicht akzeptabel ist.

3. März 2025 | 22:06

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Leider lassen sich unterschriebene Verträge kaum rückgängig machen. Grenzen findet die Unterschrift eigentlich nur, wenn eine psychische Drucksituation erzeugt oder ausgenutzt wird, die freie Willensbildung des Vertragspartners erheblich einschränkt oder ausschließt, also, wenn z.B. körperliche und geistige Schwächen ausgenutzt werden oder der gesetzte Rahmen zu stark ablenkt oder Angst macht.

Allein eine nicht genommene Bedenkzeit reicht nicht. Auch rechtmäßige Drohungen mit Kündigung aufgrund unzulässigen Verhaltens genügen nicht. Daher habe ich leider wenig Zweifel, dass Ihre Unterschrift bindend ist.

Auch Ihre Kündigung lässt sich leider nicht zurücknehmen, obwohl diese unnötig war und das Risiko der Geldrückforderung nicht wirklich minimiert. Denn die Kündigung gilt nur für die Zukunft und nicht die Vergangenheit.

Was nun tun?
Sie sollten den Arbeitgeber mitteilen, dass Sie den Vertrag anfechten. Sie haben nicht gesehen, dass er ab Januar wirkt, sich also über den Inhalt der Erklärung, die Sie unterzeichneten geirrt. Eine Anfechtung kann eine Erklärung auch rückwirkend beseitigen, Voraussetzung ist jedoch, dass ein Irrtum vorliegt und sie eine Erklärung diesen Inhalts nicht abgeben wollten. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen. Sie sollte in nachweisbarer Schriftform erfolgen.

Kommt dann trotzdem die Rückforderung, sollte man sich auf § 814 BGB ( Ausschluss der Rückforderung, wenn der Leistende seine Nichtleistungspflicht kannte oder KENNEN MuẞTe und trotzdem leistete, die Buchhaltung darf sich nicht ohne weiteres irren) und § 818 BGB ( Verwendung des Geldes ohne Kenntnis der Überzahlung zur Finanzierung des Lebensunterhalts, nicht von Luxusgütern = "Einrede der Entreicherung") berufen, also darauf, dass das Geld aufgebraucht ist. Bitte beachten Sie, dass ein Zitat der Paragrafen nicht ausreicht, sondern sie deren Anforderungen mit Inhalt füllen müssen.

Es sollte nicht gezahlt werden und ich hoffe, dass das Begehren nach diesen Einreden erledigt ist. Sollte wieder erwarten ein Mahnbescheid oder eine Klage ins Haus flattern, sollte zwingend ein Anwalt aufgesucht werden. Eine Klageverteidigung kann insbesondere erfolgreich sein, wenn die Pfändungsfreigrenze unterschritten oder die oft mangels Verschulden nicht mögliche Haftung des Arbeitnehmers nicht beachtet worden ist. Danach klingt es bei Ihnen.

Also bitte Anfechten und sich nicht zu nervös machen lassen. Erst, wenn wirklich ein Gericht eingeschaltet wird ( was ich für eher unwahrscheinlich halte) sollte ein Anwalt eingeschaltet werden. Als Student mit geringem Mitteln wird Ihnen hier oft Beratungshilfe ( Staat zahlt Beratung zum großen Teil) oder Prozesskostenhilfe ( Staat übernimmt Prozesskosten, aber KEINE Fahrtkosten des Anwalts) zustehen.

Ich wünsche Ihnen alles Gute und dass sich das Ganze nach Anfechtung erledigt. Es tut mir leid, dass es keinen ganz einfachen und total sicheren Weg gibt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Doreen Prochnow

Ergänzung vom Anwalt 3. März 2025 | 22:27

Lieber Fragesteller,

Ich muss mich in einem Punkt korrigieren, ich schrib Sie sollen sich auf §818 BGB berufen und auf normale Lebenshaltungskosten statt Luxusausgaben verweisen. Dies ist falsch. Normale Lebenshaltungskosten führen nicht zu einer den Anspruch ausschließenden Entreicherung, da Sie diese Aufwendungen ohnehin hätten. Auch Ihren Vermögensstand dürfen Sie nicht verbessern, dies wäre z. B. Der Fall, wenn Sie Schulden davon abbezahlen.

Sie müssen Luxusausgaben geltend machen, also die Ausgabe für Güter, die Sie sich ohne die - Ihnen zum Zeitpunkt der Ausgabe unbekannte- Überzahlung nicht geleistet hätten.

Dieser Fehler ist wohl der späten Stunde geschuldet und ich bitte um Entschuldigung.

Der Einwand der Bereicherung wird u.a. in folgenden Urteilen behandelt: BAG, 6 AZR 517/83, 5 AZR 597/92, 5 AZR 817/93 - zitiert nach openjur.de).

Sollten Nachfragen bestehen, erreichen Sie mich gerne ( diese Woche am besten Dienstag von 9 bis 16 Uhr) unter 0162-1353761.

Mit freundlichen Grüßen

Doreen Prochnow
( Rechtsanwältin)

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