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| 26. Juni 2012 19:29 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Darf ich mir im Internet (z.B. bei Usenext) Serien oder Filme herunterladen, die bereits im TV ausgestrahlt wurden oder mache ich mich strafbar.

Und zwar nur für meinen eigenen Gebrauch, hauptsächlich wegen der für mich oft ungünstigen Sendezeit.

26. Juni 2012 | 23:45

Antwort

von


(140)
Oppenhoffallee 101
52066 Aachen
Tel: 0241505592
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Web: https://www.momm-und-huppertz.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.


Die Frage der Legalität beurteilt sich in erster Linie danach, was Sie herunterladen. Worüber Sie dies tun, ist nicht das Entscheidende. Der Anbieter, z.B.  Usenext bietet nur den Zugang (sog. Gateway), also die Gelegenheit zum Download.

Ob Sie eine Urheberrechtsverletzung begehen, bestimmt sich einzig nach Ihrem Verhalten. Ob der Anbieter daneben zusätzlich als Mittäter oder Störer haftet, hat auf Ihre Situation keine Auswirkungen.


Die Aufzeichnung von Fernsehsendungen kann zulässig sein.

Alleine die Tatsache, dass ein Film bereits einmal im Fernsehen lief, reicht hingegen nicht aus. Andernfalls dürfte man alle Klassiker downloaden oder auch die DVDs brennen. Dem ist nicht so.

Zulässig ist grundsätzlich die "Aufzeichnung zum privaten Gebrauch". Eine solche liegt gerade nicht vor, wenn die Aufzeichnung einer unbestimmten Anzahl Dritter zur Verfügung gestellt wird. 

Daher ist Ihr Vorhaben in mehrfacher Hinsicht problematisch. 


Ich empfehle Ihnen, darüber nachzudenken, einen Online-Recorder zu nutzen. Soweit dort die Aufnahme/Speicherung auf Ihre Veranlassung und nur für Sie erfolgt, ist dies rechtlich in Ordnung. 

Auf die Entscheidungen des BGH (I ZR 216/06 ) und des OLG Dresden (Urteil vom 12.07.2011 - 14 U 801/07 ) hierzu darf ich Sie freundlich hinweisen. 


Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Hierzu dient das vorliegende Forum. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen. Für eine solche stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie selbstverständlich gerne auch von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.


Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz

Bewertung des Fragestellers 27. Juni 2012 | 09:44

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 27. Juni 2012
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