ich erziele 2010 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und sozialversicherungspflichtiger Arbeit.
Die Veranlagung zur Einkommenssteuer erfolgt zusammen mit meiner Ehefrau. Wir haben beide Wohnsitz in Deutschland.
Meine Frau erzielt 2010 wahrscheinlich weder positives Einkommen aus selbständiger Tätigkeit noch Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger Arbeit, sondern wie folgt:
* Arbeitslosengeld
* Einkommen aus Arbeit im EU-Ausland (direkte Anstellung im Ausland, keine Entsendung).
* Gründungszuschuss (gezahlt vom Arbeitsamt wegen Förderung einer Selbständigkeit)
* wahrscheinlich Verlust aus selbständiger Tätigkeit (Gewerbe)
Meine Fragen:
Steht uns für 2010 der doppelte Grundfreibetrag (also 2 x 8.004 €) zu, auch wenn meine Frau keine positive Einkünfte erzielt?
Ist es für die Berechnung der gemeinsamen Steuerschuld lt. Einkommenssteuererklärung letztendlich egal, welche Steuerklassen wir vorab gewählt haben?
ich erziele 2010 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und sozialversicherungspflichtiger Arbeit.
Die Veranlagung zur Einkommenssteuer erfolgt zusammen mit meiner Ehefrau. Wir haben beide Wohnsitz in Deutschland.
Meine Frau erzielt 2010 wahrscheinlich weder positives Einkommen aus selbständiger Tätigkeit noch Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger Arbeit, sondern wie folgt:
* Arbeitslosengeld
* Einkommen aus Arbeit im EU-Ausland (direkte Anstellung im Ausland, keine Entsendung).
* Gründungszuschuss (gezahlt vom Arbeitsamt wegen Förderung einer Selbständigkeit)
* wahrscheinlich Verlust aus selbständiger Tätigkeit (Gewerbe)
Meine Frage:
Steht uns für 2010 der doppelte Grundfreibetrag (also 2 x 8.004 €) zu, auch wenn meine Frau keine positive Einkünfte erzielt?
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Nach § 26 EStG
ist den Ehegatten möglich, bei Vorliegen folgender Voraussetzungen, die für beide Ehegatten zumindest an einem Tag des der Einkommensteuerveranlagung zugrunde liegenden Kalenderjahres vorgelegen haben müssen, die Zusammenveranlagung zu beantragen:
Sind diese Voraussetzungen erfüllt und wählen Sie und Ihre Frau die Zusammenveranlagung nach 26b EStG kommt das Ehegattensplitting zur Anwendung: Die gemeinsamen Einkommen der Eheleute werden zunächst getrennt ermittelt, anschließend zusammengerechnet und dann halbiert. Dies ist üblicherweise vorteilhaft.
Die Grundfreibeträge werden tatsächlich dabei zusammenaddiert. Auf das Vorliegen vom steuerlichen Gewinn kommt dabei nicht an.
Ob jedoch aufgrund Verlust von Ihrer Ehefrau eine getrennte Veranlagung günstig wäre (was ja ausnahmsweise vorkommen kann) müsste von einem Steuerberater anhand konkreter Zahlen errechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M. Fachanwalt für Migrationsrecht