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Doppelte Staatsbürgerschaft möglich???

12. November 2019 13:46 |
Preis: 53,00 € |

Ausländerrecht


Guten Tag,

kurz ein paar Angaben zu meiner Person. 1991 geboren als türkischer Staatsbürger in Deutschland. 1999 wurde ich mit meinen beiden Elternteilen eingebürgert in die deutsche Staatsbürgerschaft. Seit 13.09.2019 habe ich die türkische Staatsbürgerschaft nach eigenem Wunsch wieder erlangt. Bin seit 13.04.2018 verheiratet mit einer türkischen Staatsangehörigen, welche genauso wie ich in Deutschland geboren und lebhaft ist. Die deutschen Behörden haben mir bereits im Frühjahr gesagt (Landratsamt), dass für mich keine Möglichkeit der doppelten Staatsbürgerschaft besteht. Jedoch wollte ich unbedingt wieder die türkische Staatsbürgerschaft haben, da meine Eltern mir diese als Kind damals nahmen.
Kann ich noch doppelter Staatsbürger werden, wenn ja, was müsste hier getan werden?

Vielen Dank vorab für Ihre Rückmeldung und Hilfe

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.

Gemäß § 10 I Nr. 4 StAG ist bei der Einbürgerung die bisherige Staatsangehörigkeit grundsätzlich aufzugeben. Hiervon kann gemäß § 12 StAG in folgenden Fällen abgesehen werden.

Wenn:

1. das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6. der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

Wenn eine oder mehrere dieser Voraussetzungen vorliegen, ist das Behalten der alten Staatsangehörigkeit möglich. Insbesondere kann nach Maßgabe der Nr. 5 die Staatsangehörigkeit in Fällen behalten werden, bei denen ein besonderes wirtschaftliches Interesse an der Beibehaltung der alten Staatsangehörigkeit besteht - hier besteht im Einzelfall durchaus Argumentationsspielraum. Wenn jedoch keine dieser Voraussetzungen vorliegt, muss die alte Staatsangehörigkeit grundsätzlich aufgegeben werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Rückfrage vom Fragesteller 4. Dezember 2019 | 14:11

Hallo Herr Rechtsanwalt,

vielen Dank für Ihre Rückmeldung bezüglich meines Anliegens. Jedoch hilft mir ihre Antwort nicht weiter, da diese Antwort ich bereits kenne. Ich möchte viel näher wissen, ob ich in gewisser Weise diese Voraussetzung bereits erfülle oder nicht. Kann ich als ehemaliger Deutscher dann die doppelte Staatsbürgerschaft erhalten oder nicht.

Ihre Aufzählungen kann ich ebenfalls so im Netz wiederfinden und würde nicht hier ein Thema aufmachen.

Vielen Dank vorab für eine etwas detailliertere Antwort bezüglich meines spezifischen Anliegens, da Ihre Antwort eher allgemein gerichtet war.

Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Dezember 2019 | 14:34

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Der bloße Umstand, dass Sie bereits zuvor die türkische Staatsangehörigkeit hatten, führt nicht dazu, dass Sie sich nunmehr für eine doppelte Staatsangehörigkeit qualifizieren. Auch die Ihrerseits beschriebenen ideellen Motive reichen hierfür nicht aus. Vielmehr müssten dafür eine oder mehrere der o.g. Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein. Ich kann Ihrer Schilderung leider keine Umstände entnehmen, die in Ihrem Fall zu einem Beibehaltungsanspruch führen würden.

Mit freundlichen Grüßen

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