Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gegen Beschlüsse können sie die gerichtliche Entscheidung ( § 43 WEG
) im Wege der Anfechtungsklage ( § 46 WEG
) bei Gericht in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet beantragen. Hier müssen sie die Unwirksamkeit des Beschlusses behaupten. Allerdings wird diese nicht in ihrem Sinne ausfallen, wenn sie nur den defekten Fahrstuhl und ihre dadurch bedingte Nichtteilnahme rügen wollen, da ihnen die Vertreterentsendung bleibt. Allenfalls, wenn sie nachweisen können, dass sich hier "mit Absicht" nicht um den Fahrstuhl gekümmert wird, hätten sie Erfolgsaussichten. Diese würde aber so aussehen, dass die Eigentümer hinsichtlich des Beschlusses nur zu ihrer Information (schriftlich) und eventuellen schriftlichen Einholung ihrer Stimme verpflichtet werden. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Naturalrestitution ( § 249 ff) der besagt, dass sie so zustellen sind, wie sie ohne die schädigende Handlung stehen würden. Ohne das Unterlassen den Fahrstuhl zu reparieren hätten sie alle Informationen und könnten bei der Versammlung hr Stimmrecht ausüben.Sonstige Schäden die ihnen entstehen, sind durch die unterlassene Reparatur ebenfalls zu ersetzen, falls diese von ihnen dargelegt und nachgewiesen werden könnten.
Hierfür habe ich jedoch keine Anhaltspunkte.
Viele Beschlüsse können nur einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit getroffen werden,
Zum überwiegenden Teilkönnen die Beschlüsse allerdings mit einfacher Meherheit gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der Wohnungseigentumsanteile auf der Versammlung ist (§ 25 WEG
). Der Mehrheitsbeschluß reicht auch, um über Verwalterthemen zu beschließen ( § 26 WEG
). In ihrem Fall wird also viel davon abhängen, wie die Mehrheit der Parteien stimmt, und ob sie mit einer einzigen Stimme überhaupt etwas hieran ändern können.
Darüber hinaus können sie von der WEG-Gemeinschaft die Instandsetzung des Fahrstuhles und die damit einhergehende Nutzungsbeschränkung ihrer Wohnung von allen Eigentümern gemeinsam verlangen. Da der Fahrstuhl im Interesse der Gesamtheit der WEG-Eigentümer liegen dürfte können sie hier auch nicht allein zu den Kosten herangezogen werden. Es gibt zwar im WEG kein ausdrückliches Diskriminierungsverbot, dies ist aber seit Jahren anerkannt. Das Diskriminierungsverbot wird aus Art 3 GG
hergeleitet und zwar i.V.m. § 14 WEG
. Sie müssen ihre Wohnung uneingeschränkte betreten und verlassen können, die jeweiligen Maßnahmen sind von der WEG zu dulden. Kommen die Maßnahmen allein ihnen zu Gute , müssen sie allerdings die Kosten hierfür tragen. An ihrer Stelle würde ich also ein Umlaufverfahren ( schriftliches Verfahren) einleiten, und die Gemeinschaftseigentümer zur Zustimmung, den Beschluss den Fahrstuhl zu reparieren zu fassen, auffordern. Sollte dies unter Fristsetzung nicht zeitnah geschehen, würde ich auf die Möglichkeit der Ersatzvornahme hinweisen.
Ich empfehle ihnen daher folgendes Vorgehen:
Bitten sie den Einberufer der Versammlung, um schriftliche Mitteilung der Hintergrundinformationen und der Beschlussthemen vor der Versammlung (z.B.per Mail) und bitten sie ihn darum, aufgrund der Behinderung und dem defekten Fahrstuhl, schriftlich abstimmen zu dürfen, falls sie nicht doch einen Vertreter senden möchten, der von ihnen genau instruiert ist und sich im Falle von Verstößen gegen diese Instruktionen auch schadenersatzpflichtig gegenüber ihnen machen würde. Hierfür sollten sie die Bevollmächtigung und die Instruktionen schriftlich fixieren. Daneben würde ich den Versammlungsführer schriftlich bitten, die Reparatur des Fahrstuhls zum dringenden Thema zu erklären.
Da aus meiner Sicht die Anfechtung des Beschlusses vor Gericht ( § 43
, 46 WEG
) wenig erfolgversprechend ist, haben sie durch das eben beschriebene Vorgehen, zumindest die Chance alles im gütlichen Rahmen abzuwickeln und das Verhältnis zu den übrigen Eigentümern nicht (ohne entsprechenden Erfolg) zu belasten. Sie müssen immer bedenken, dass sie noch lange in der WEG leben werden. Unnötige Spannungen sollten daher vermieden werden.
Sollte ihnen dieses Vorgehen nicht helfen, weil niemand reagiert, sollten sie sich an einen Anwalt wenden. Allerdings bleibt auch hier dann nur die Aussichten der Anfechtungsklage nach Beschlussfassung und Vorliegen aller Informationen zu prüfen.
Insbesondere ein schneller Rechtsschutz (einstweilige Verfügung) vor Beschlussfassung mit dem Ziel die Versammlung oder zumindest die Beschlussfassung zu verhindern, wird keinen Erfolg haben. Da Mehrheitsbeschlüsse erforderlich sind, fehlt es hier an der hinreichenden Aussicht das ein Rechtsgut verletzt wird sowie an der Dringlichkeit. Sie müssten schon im einstweiligen verfahren vortragen, dass ihre Stimme den Ausschlag beim Mehrheitsbeschluss geben würde. Das halte ich für gewagt, da sie immer daran denken müssen, dass sie der Betroffene einer Einstweiligen Verfügung, wenn diese aufgehoben wird ( Z.B: weil die sich im Beschluss herausstellenden Mehrheitsverhältnisse den angegebenen Grund nicht mehr stützen) auf Schadenersatz in Anspruch nehmen kann. Ich denke auch bezüglich der Reparatur des Fahrstuhles macht der vorläufige Rechtsschutz keinen Sinn. Die bevorstehende Eigentümerversammlung dürfte zur Begründung einer Dringlichkeit nicht genügen. Zwar besteht grundsätzlich ein Teilnahmerecht an der Versammlung, jedoch stehen weniger stark einschneidende Mittel, wie die Entsendung eines Vertreters oder die schriftliche Teilnahme zur Verfügung. Die Chance , dass hier ein Richter in ihrem Sinn entscheidet, halte ich deswegen für gering.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich und umfassend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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