Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Direktversicherung auszahlen lassen?

17. Oktober 2012 07:24 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich besitze seit Jahren eine Direktversicherung, die als fondsgebundene Rentenversicherung abgeschossen wurde und durch Gehaltsumwandlung finanziert wird. Versicherungsnehmer war mein ehemaliger Arbeitgeber. Nun habe ich diese Firma, eine GmbH als alleiniger geschäftsführender Gesellschafter zu 100 % übernommen. Ich bin von der Sozialversicherungspflicht befreit.
Die Frage: Besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen Auszahlung aus wichtigem Grund? Wie ist die Rechtslage hierzu?

Vielen Dank für eine Info.

Mit freundlichen Grüßen,

der Fragesteller

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Die Kündigung einer Direktversicherung vor dem 60. Lebensjahr ist in der Regel leider nicht möglich.

Diese Regelung wird auch von der Rechtsprechung getragen, so z. B. LG Hamburg, Az: 332 O 409/05 : „Einer (..) Auszahlung steht trotz der Kündigung des Lebensversicherungsvertrages die Regelung des § 2 Abs. 2 BetrAVG entgegen. Nach § 2 Abs. 2 BetrAVG darf der Rückkaufswert in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrages nicht in Anspruch genommen werden, die Kündigung führt dazu, dass die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt wird. Eine Verfügungsbeschränkung erfasst neben dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals auch die Überschussanteile und den Bonus. Sinn und Zweck der Regelung ist die bestehende Versorgungsanwartschaft ungeschmälert im Sinne des Versorgungszweckes zu sichern und zu verhindern, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft auch nur teilweise auflöst und für andere Zwecke als den der Altersversorgung verwendet. Diese Grundsätze sind vorliegend anwendbar, da dem Kläger eine unverfallbare Anwartschaft aus einer Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG zusteht, dies ist zwischen den Parteien unstreitig."

Sie haben aber die Möglichkeit, die Beiträge selber zu zahlen oder die Versicherung ruhend zu stellen.
Es tut mir leid, dass ich Ihne hier keine positive Nachricht geben kann.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


FRAGESTELLER 29. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER