Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Frage auf der Basis der gegebenen Informationen wie folgt:
Ja, wenn Sie gewerblicher PKW-Händler sind, ist es zulässig, dass Sie die Differenzbesteuerung des § 26a UStG
auch auf einen PKW anwenden, den sie vorübergehend selbst betrieblich genutzt haben. Ausreichend ist, wenn der Wiederverkauf des Gegenstandes zumindest "nachrangig beabsichtigt war und dieser Wiederverkauf zur normalen Tätigkeit des Unternehmens gehört", (BFH- Urteil v. 29. Juni 2011, Az. XI R 15/10
, UStAE zu § 25a Abschn. 25.a.1 Abs.4 und BMF-Rundschreiben vom 11. Oktober 2011, IV D 2 S 7421/07/10002). Bei einem PKW-Händler, der regelmäßig mit PKW handelt, ist das unproblematisch der Fall, zu verneinen wäre es aber bei einem Kioskbesitzer, worum es in der zitierten BFH-Entscheidung ging.
Mit freundlichen Grüßen
Ra. Jahn.
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