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Differenzbesteuerung §25a

| 22. März 2015 09:44 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andre Jahn, LL.M. (US)

Zusammenfassung

Der Wiederverkäufer kann die Differenzbesteuerung auch dann anwenden, wenn er Gegenstände des Anlagevermögens veräußert, deren Wiederverkauf bei Anschaffung zumindest nachrangig beabsichtigt war und der Handel mit den betroffenen Gegenständen zu seiner normalen Geschäftstätigkeit gehört.

Wenn ich als KFZ-Händler ein differenzbesteuertes Fahrzeug ankaufe verkaufe ich es auch wieder differenzbesteuert. Wenn ich aber dieses Fahrzeug zwischenzeitlich als Betriebsfahrzeug im eigenen Unternehmen nutze kann ich es dann auch wieder differenzbesteuert verkaufen oder muss ich vom Verkaufspreis 19% Umsatzsteuer abführen?

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Frage auf der Basis der gegebenen Informationen wie folgt:

Ja, wenn Sie gewerblicher PKW-Händler sind, ist es zulässig, dass Sie die Differenzbesteuerung des § 26a UStG auch auf einen PKW anwenden, den sie vorübergehend selbst betrieblich genutzt haben. Ausreichend ist, wenn der Wiederverkauf des Gegenstandes zumindest "nachrangig beabsichtigt war und dieser Wiederverkauf zur normalen Tätigkeit des Unternehmens gehört", (BFH- Urteil v. 29. Juni 2011, Az. XI R 15/10 , UStAE zu § 25a Abschn. 25.a.1 Abs.4 und BMF-Rundschreiben vom 11. Oktober 2011, IV D 2 S 7421/07/10002). Bei einem PKW-Händler, der regelmäßig mit PKW handelt, ist das unproblematisch der Fall, zu verneinen wäre es aber bei einem Kioskbesitzer, worum es in der zitierten BFH-Entscheidung ging.

Mit freundlichen Grüßen
Ra. Jahn.

Bewertung des Fragestellers 28. März 2015 | 19:08

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