Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das qualifizierte Dienstzeugnis gibt es leider nach meiner ersten Prüfung nur bei Beendigung des Beamtenverhältnisses ausweislich des Gesetzesnormtextes.
Das Beamtenrecht des Bundes und der Länder gewährt Beamten
einen Anspruch auf Erteilung eines einfachen bzw. qualifizierten
Dienstzeugnisses.
Nur die Beamtengesetze von Baden Württemberg und Thüringen bestimmen neben der Beendigung des Beamtenverhältnisses den Wechsel des Dienstherrn und Bewerbungszwecke als mögliche Anlässe für die Erteilung eines Dienstzeugnisses. Der Wechsel des Dienstherrn wird auch
in Sachsen und Schleswig-Holstein neben der Beendigung des
Beamtenverhältnisses als Voraussetzung aufgeführt.
Fragen Sie aber trotzdem da nach, denn z. B. aus der Rechtsprechung geht das nicht ganz klar hervor, vgl. VG Ansbach, Beschluss v. 25.09.2015 – AN 11 E 15.01063
und Urteil vom 31.01.2012 – AN 1 K 10.02228
:
"[...] Beim Dienstzeugnis geht es daher entscheidend um die Information eines möglichen künftigen Arbeitgebers oder neuen Dienstherrn [was ja auch beim Dienstherrenwechsel gelten kann und anzuraten ist - die Zeugniserteilung]."
Ein Dienstzeugnis zusätzlich wäre schon gut.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg