Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn Sie es dem Auftragnehmer nicht gestattet haben, die Hecke so weit zurückzuschneiden, so handelt es sich bei dem Rückschnitt um eine Beschädigung Ihres Eigentums. Sie haben danach gemäß § 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Auftragnehmer in Höhe des Geldbetrages, der für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich ist. Den Werklohnanspruch des Auftragnehmers - soweit ihm noch einer zusteht - können Sie mit Ihrem Schadensersatzanspruch verrechnen. Die Zahlung des Überbetrags sollten Sie von dem Auftragnehmer schriftlich unter Fristsetzung verlangen und danach erforderlichenfalls auf dem Rechtsweg geltend machen.
Sie haben keinerlei Rechtspflicht, es dem Auftragnehmer nochmals zu gestatten, an Ihrer Hecke Arbeiten vorzunehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
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