Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich kann mangels Kenntnis der beiden Entscheidungen der Gerichte nicht beurteilen, ob ggf. noch weitere Rechtsmittel möglich gewesen wären.
Unabhängig davon, ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde möglich.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein form- und fristloser Rechtsbehelf, mit dem die Verletzung einer Dienstpflicht eines Amtsträgers gerügt werden kann und der sich an die Dienstaufsicht oder die vorgesetzte Dienststelle oder an den Dienstvorgesetzten wendet.
Sie unterliegt keinem Anwaltszwang, sondern kann auch von Ihnen selbst eingelegt werden, wenn Sie mit einem Verhalten eines Amtsträgers oder Richters nicht einverstanden sind.
Sie führt aber nicht dazu, dass die übergeordnete Stelle die von Ihnen angesprochenen Urteile auf Ihre Richtigkeit hin prüft.
Sie können sowohl gegen den Richter am Amtsgericht, als auch die Richter am Landgericht diesen Rechtsbehelf einlegen.
Eine erfolgreiche Dienstaufsichtsbeschwerde -die Erfolgsaussichten sind sehr gering- führt bei Richtern nicht zu einem Anspruch auf Schadensersatz.
Dies scheitert in der Regel an § 839 II BGB.
Hinzu kommt hier die Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte, die zusammenfassend folgendes stets ausführen:
"Bei einer richterlichen Amtspflichtverletzung können nicht die gleichen Maßstäbe wie bei einer Amtspflichtverletzung durch Verwaltungsbehörden herangezogen werden. Der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit verlangt nämlich, dass der für den Amtshaftungsanspruch notwendige Schuldvorwurf erst dann relevant wird, wenn dem Richter besonders grobe Verstöße unterlaufen sind. im Ergebnis bedeutet das eine Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (OLG München, Beschl. v. 25.11.2011 Az. 1 W 2105/11). Richterliche Anordnungen können deshalb nur auf ihre Vertretbarkeit, nicht aber auf ihre sachliche Richtigkeit hin überprüft werden, wenn es um die Feststellung einer Amtspflichtverletzung geht."
Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
1. Dezember 2024
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14:59
Antwort
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