Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage.
Selbstverständlich können Sie den Wechsel der Steuerklasse (von IV auf III und der Ihrer Frau von IV auf V) unterjährig beantragen.
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/dienststellen/landesamt-fur-besoldung-und-versorgung-nrw/aenderung-der-steuerklasse#:~:text=Als%20Ehegatten%2Feingetragene%20Lebenspartner%20k%C3%B6nnen,das%20Merkblatt%20zur%20Steuerklassenwahl%20erstellt.
Der Wechsel gilt jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Beantragung. Eine Rückwirkende Änderung ist nicht möglich.
Zitat:Eine rückwirkende Änderung ist nicht möglich. Die neuen Steuerklassen gelten frühestens ab dem Monat nach Antragstellung. Ausnahme: Wird die bei Heirat automatisch zugeteilte Steuerklasse IV geändert, ist dies bereits ab dem Monat der Eheschließung wirksam.
Selbst wenn Sie nicht die günstigste Kombination gewählt haben, zahlen Sie letztendlich keinen Cent mehr Steuern. Denn: Endgültig abgerechnet wird in der Steuererklärung nach Ablauf des Jahres und hier spielen die Steuerklassen für die Höhe der festgesetzten Steuer keine Rolle. Bei ungünstiger Steuerklassenwahl zahlen Sie zwar während des Jahres zu viel Lohnsteuer und verzichten dadurch auf Liquidität und mögliche Zinsen. Sie dürfen sich dann aber im nächsten Jahr mit Abgabe der Steuererklärung auf eine Steuererstattung freuen.
https://www.steuertipps.de/steuererklaerung-finanzamt/steuererklaerung/wann-und-wie-kann-die-steuerklasse-gewechselt-werden#:~:text=Eine%20r%C3%BCckwirkende%20%C3%84nderung%20ist%20nicht,dem%20Monat%20der%20Eheschlie%C3%9Fung%20wirksam.
Zitat:Lebenspartnerschaften mit Steuerklasse IV/IV mit Faktor oder III/V
Wenn du und dein*e Ehepartner*in bzw. dein*e eingetragene*r Lebenspartner*in die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor oder III/V gewählt habt, seid ihr zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet – doch nur sofern der*die Partner*in mit der Steuerklasse V Arbeitslohn bezogen hat.
https://taxfix.de/steuertipps/abgabepflicht-wer-muss-eine-steuererklarung-machen-2/#:~:text=Wenn%20du%20und%20dein*e,Steuerklasse%20V%20Arbeitslohn%20bezogen%20hat.
Insoweit macht das keinen Unterschied, da Sie ohnehin verpflichtet wären eine Steuererklärung zu machen und hier ein Ausgleich zu wenig oder zu viel gezahlter Steuern stattfindet.
Sie sollten unabhängig von der Steuerklasse erwägen ohnehin eine Steuerklärung zusammen mit Ihrer Frau einzureichen und hier die Zusammenveranlagung wählen, so dass sie als Ehegatten von dem sog. Splittingtarif gebrauch machen können.
https://www.finanztip.de/steuererklaerung/ehegattensplitting/
Nur so erhalten Sie auch die zuviel vorausgezahlten Lohnsteuern wieder zurück.
Ich hoffen Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle /Aachen