Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
§ 447 BGB
regelt den Gefahrübergang beim Versendungskauf.
Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem ANDEREN ORT als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer etc. ausgeliefert hat.
Zweck der Vorschrift ist es, dass der Käufer das erhöhte Risiko der Beförderung (= Transportschäden, Verlust) tragen soll, wenn er verlangt, dass die Sache an einen anderen Ort als den ERFÜLLUNGSORT geliefert werden soll.
Nach § 269 BGB
ist mangels abweichender Vereinbarung der Erfüllungsort für die Übereignungsverpflichtung der Wohnsitz des Schuldners oder der Ort der Niederlassung des Schuldners.
Erfüllungsort ist also der SITZ des Verkäufers.
Dies gilt auch für den VERSANDHANDELSKAUF.
Gemäß dem BGH (Urteil vom 16.07.2003, VIII ZR 302/02
) übernimmt der Verkäufer auch bei Geschäften im Versandhandel grundsätzlich keine BRINGSCHULD.
Handelt es sich wie in Ihrem Fall um eine GATTUNGSSCHULD, konkretisiert sich deshalb mit der Übergabe an die Transportperson die Schuld des Verkäufers gemäß § 243 Abs.2 BGB
auf die übergebene Sache.
Geht die verkaufte Sache auf dem Versandweg verloren oder wird sie beschädigt, so wird der Verkäufer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Da Sie den Fernseher auch als UNTERNEHMER gekauft haben, kommen Ihnen auch NICHT die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf zu Gute.
Im Ergebnis bedeutet dies also, dass Sie trotz der Beschädigung den vollen Kaufpreis zahlen müssen und keinen Anspruch auf Neulieferung gegen den Verkäufer haben.
Ihnen verbleibt also ein Anspruch gegen den Beförderer.
Meines Erachtens sollten Sie eine Anwältin/ einen Anwalt vor Ort beauftragen, der Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegen den Beförderer behilflich ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten und Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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