Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Defekte Ware geliefert

15. Mai 2008 12:20 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag, Ich habe vor 10 Tagen einen Plasma-TV im Wert von € 1.450,- über das Internet gekauft. Das Gerät wurde prompt geliefert und ich habe bei der Anlieferung unterschrieben. Beim Auspacken der Ware habe ich festgestellt dass das Gerät defekt ist. Die Glasscheibe ist kaputt. Der Umkarton war in Ordnung. Ich habe den Schaden sofort gemeldet. Der Lieferant hat die Angelegenheit an der Transportversicherung weitergeleitet. Die Versicherung lehnt den Fall ab da ich für die intakte Lieferung unterschrieben habe. Der Lieferant ist sehr freundlich aber er kann leider nichts machen da seine Transportversicherung die er über die Spedition abgeschlossen hat den Fall ablehnt. Ich habe den Fernseher als Gewerbetreibender bestellt. Kann ich vom Widerrufsrecht gebrauch machen? Kann ich den Schaden beim Versender geltend machen?

15. Mai 2008 | 13:34

Antwort

von


(110)
Mainzer Strasse 139-141
66121 Saarbrücken
Tel: 0681-9405552
Web: https://www.rechtsanwaeltin-stiller.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zunächst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:

§ 447 BGB regelt den Gefahrübergang beim Versendungskauf.

Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem ANDEREN ORT als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer etc. ausgeliefert hat.
Zweck der Vorschrift ist es, dass der Käufer das erhöhte Risiko der Beförderung (= Transportschäden, Verlust) tragen soll, wenn er verlangt, dass die Sache an einen anderen Ort als den ERFÜLLUNGSORT geliefert werden soll.

Nach § 269 BGB ist mangels abweichender Vereinbarung der Erfüllungsort für die Übereignungsverpflichtung der Wohnsitz des Schuldners oder der Ort der Niederlassung des Schuldners.
Erfüllungsort ist also der SITZ des Verkäufers.

Dies gilt auch für den VERSANDHANDELSKAUF.

Gemäß dem BGH (Urteil vom 16.07.2003, VIII ZR 302/02 ) übernimmt der Verkäufer auch bei Geschäften im Versandhandel grundsätzlich keine BRINGSCHULD.
Handelt es sich wie in Ihrem Fall um eine GATTUNGSSCHULD, konkretisiert sich deshalb mit der Übergabe an die Transportperson die Schuld des Verkäufers gemäß § 243 Abs.2 BGB auf die übergebene Sache.
Geht die verkaufte Sache auf dem Versandweg verloren oder wird sie beschädigt, so wird der Verkäufer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Da Sie den Fernseher auch als UNTERNEHMER gekauft haben, kommen Ihnen auch NICHT die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf zu Gute.

Im Ergebnis bedeutet dies also, dass Sie trotz der Beschädigung den vollen Kaufpreis zahlen müssen und keinen Anspruch auf Neulieferung gegen den Verkäufer haben.
Ihnen verbleibt also ein Anspruch gegen den Beförderer.

Meines Erachtens sollten Sie eine Anwältin/ einen Anwalt vor Ort beauftragen, der Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegen den Beförderer behilflich ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten und Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten.

Mit freundlichen Grüßen

Tanja Stiller
Rechtsanwältin



Rechtsanwältin Tanja Stiller

ANTWORT VON

(110)

Mainzer Strasse 139-141
66121 Saarbrücken
Tel: 0681-9405552
Web: https://www.rechtsanwaeltin-stiller.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Mietrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Familienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER