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Deckenputz SEG?

| 16. Juli 2011 16:10 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe meine Wohnung 1972 im Rohbau gekauft. Sie liegt im obersten Stockwerk unter einem Flachdach. Bei meiner ersten Besichtigung wiesen die Betondecken erhebliche Wasserflecken auf. Kurze Zeit später - noch vor Abschluss des Kaufvertrages - wurden die Decken seitens des Bauträgers mit Verputz und Raufasertapeten abgedeckt - sah natürlich wesentlich besser aus.

Jetzt, 2011, lösen sich plötzlich Putz und Tapete in mehreren Wohnungen von den Decken und müssen abgetragen und erneuert werden. Der Beton ist trocken - kein Nässeschaden.

Unser Verwalter teilt uns schriftlich einen handwerklichen Fehler das damaligen Bauträgers mit. Zwischen Putz und Beton sei versäumt worden, eine 'Haftschicht' aufzutragen. Die jetzt notwendige Reparatur betreffe jedoch unser Sondereigentum.

Was meint der Rechtsexperte?

16. Juli 2011 | 17:34

Antwort

von


(1615)
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Sehr geehrte Fragestellerin,

gemeinschaftliches Eigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetz (WEG) "sind [...] die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum [...] stehen." (§ 1 Abs. 5 WEG )

§ 5 Abs. 2 WEG : "Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind [...], sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehende Räume befinden."

Innenputz und Tapeten sind für Bestand und Sicherheit des Gebäudes nicht erforderlich.

Wand- und Deckenputz stehen als Bestandteil einer Wohnung im Sondereigentum (OLG Düsseldorf OLG-Report 2005, 148 ; BayObLG ZMR 2003, 366 ) ebenso Tapeten und Innenanstriche.

Die Wohnungseigentümer können aber vereinbaren, dass sondereigentumsfähige Bestandteile des Gebäudes zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören (§ 5 Abs. 3 WEG ).

In Ihrem Fall wurde eine soche Regelung aber wohl nicht getroffen.

Mit freundlichen Grüßen,

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 16. Juli 2011 | 18:52

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