Sehr geehrte Fragestellerin,
gemeinschaftliches Eigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetz (WEG) "sind [...] die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum [...] stehen." (§ 1 Abs. 5 WEG
)
§ 5 Abs. 2 WEG
: "Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind [...], sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehende Räume befinden."
Innenputz und Tapeten sind für Bestand und Sicherheit des Gebäudes nicht erforderlich.
Wand- und Deckenputz stehen als Bestandteil einer Wohnung im Sondereigentum (OLG Düsseldorf OLG-Report 2005, 148
; BayObLG ZMR 2003, 366
) ebenso Tapeten und Innenanstriche.
Die Wohnungseigentümer können aber vereinbaren, dass sondereigentumsfähige Bestandteile des Gebäudes zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören (§ 5 Abs. 3 WEG
).
In Ihrem Fall wurde eine soche Regelung aber wohl nicht getroffen.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
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