Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es kommt maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalles an, ob das Boot als Hausboot und damit bauliche Anlage oder als Sportboot zu gelten hat. Es ist auch nach der jeweiligen Landesbauordnung zu differenzieren, da es hier entscheidende Unterschiede gibt.
Einige Landesbauordnungen (z.B. Brandenburg, wie folgend) lassen es ausreichen, dass die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Dann gilt das Folgende:
Zwar trifft es zu, dass Hausboote und ähnliche schwimmgeeignete Konstruktionen bauliche Anlagen sein können. Dies wird in Rechtsprechung und Literatur für die Bauordnungen mehrerer Bundesländer so gesehen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 15. Juli 2015 - 3 L 62.10 - juris Rn. 47; Beschluss vom 26. April 2001 - 1 M 107.00 - juris Rn. 7; Dirnberger in: Simon/Busse, BayBO, 128. EL Dezember 2017, Rn. 138 f. zu Art. 2; zum Begriff der baulichen Anlage im BauGB: BVerwG, Beschluss vom 13. März 1973 - IV B 8.72 - juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. aber auch OVG Koblenz, Urteil vom 9. Juli 1970 - 1 A 112.68 - VerwRspr. 1971, 546 <548 f.>) und gilt auch für den hier einschlägigen § 2 Abs. 1 BbgBO, obgleich dort ortsfest benutzte Schiffe nicht ausdrücklich genannt werden. Weil jedoch Sportboote - wie ausgeführt - regelmäßig längere Zeit an einem Ort verbleiben und nur gelegentlich für Ausfahrten genutzt werden und ihre Größe und Ausstattung zudem mitunter ein auch längeres Verweilen an Bord erlaubt, genügt für die Feststellung einer überwiegend ortsfesten Verwendungsabsicht im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgBO weder ein schlichter Vergleich der Liegezeit mit der Fahrzeit noch ein bloßer Hinweis auf die Größe und Ausstattung des Hausbootes. Die Abgrenzung, ob es sich um eine bauliche Anlage oder um ein Sportboot handelt, richtet sich vielmehr danach, ob die schwimmfähige Anlage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ihrer „Funktion" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1973, a.a.O., Rn. 5) nach an die Stelle eines üblicherweise mit dem Boden ortsfest verbundenen Vorhabens, etwa eines Wochenendhauses oder einer Wohnung, treten soll - wobei seltene Ausfahrten einer solchen Einordnung nicht entgegenstehen dürften (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 30. April 2012 - 8 A 45.11 - juris Rn. 41) - oder ob sie - wie ein Sportboot - zum Befahren von Gewässern bestimmt ist und hierfür genutzt werden soll (vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 128. EL Februar 2018, Rn. 30 zu § 29).
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2018 – OVG 2 S 13.18 –, Rn. 5, juris)
So auch Bayern (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 der Bayerischen Bauordnung - BayBO): Als bauliche Anlagen gelten Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
Andere Bundesländern stellen allein darauf ab, ob die Anlage mit dem Erdboden verbunden ist oder auf ihm ruht (z.B. Niedersachsen). Dort wäre ein schwimmendes Hausboot mangels Verbindung zum Teichgrund oder Ufer zulässig. Dies ist auch der bundesrechtliche Maßstab für den bauplanungsrechtlichen Anlagenbegriff des § 29 des Baugesetzbuches (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1970 – IV B 209.69 –, juris).
Die Seitenlänge des Bootes ist in jedem Fall irrelevant. Es muss, wenn es wie z.B. in Bayern auf eine überwiegend ortsfeste Nutzung ankommt, als Boot funktionstüchtig sein. Was die Liegezeit am Ufer anbelangt, kann auch hierauf nicht abschließend abgestellt werden. Besteht die objektive Funktion des Bootes darin, als Sport- und Freizeitgerät zu dienen, oder ist es Dauerunterkunft zum Wohnen? Als größtes Hindernis für Ihr Vorhaben sehe ich den Umstand an, dass das Boot lediglich auf einem Teich auf dem eigenen Grundstück "fahren" soll; da kann leider keine Rede sein von einem Freizeit- oder Sporteinsatz des Bootes - die objektive Absicht der Wohnnutzung ist offensichtlich. Es ist dabei irrelevant, ob das Boot Ufer oder Teichgrund berührt oder schwimmt.
Eine Regelung, welche die Anzahl von Booten auf einem Teich reguliert, existiert nicht.
Eine Gesetzesänderung, welche die vorgesehene Nutzung zulässt, halte ich für ausgeschlossen. Der Gesetzgeber nutzt andere Instrumente und Wege, um "Bauland zu mobilisieren",
Melderechtlich könnten Sie dagegen auch das Hausboot als Wohnsitz anmelden.
Grundsätzlich soll der baurechtliche Außenbereich (auch) von Wohngebäuden aller Art freigehalten werden. Sollen dort bauliche Anlagen errichtet werden, bedarf es dazu jeweils einer Rechtfertigung aus einem der in § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) genannten Gründe. Wenn ein Wohngebäude einem solchen privilegierten Vorhaben funktional und räumlich dient (z.B. das Wohnhaus eines Landwirts auf landwirtschaftlicher Hofstelle, eine Jagdhütte für den Jagdpächter), darf es ausnahmsweise auch im Außenbereich errichtet werden - sonst nicht. § 35 BauGB ist hier aber nicht anwendbar (s.o.).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
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