Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Normalerweise hätte Ihre Ehefrau vor der Einreise nach Deutschland bei der Deutschen Botschaft in Mexiko die Erteilung des nationalen Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs beantragen müssen, § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG
.
Die Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet sind regelmäßig nur in geregelten Ausnahmefällen möglich, bzw. wenn der Anspruch auf die Erteilung des Aufenthaltstitels nach de Einreise in das Bundesgebiet entstanden wäre. Das wäre hier der Fall, wenn die Eheschließung nach der Einreise Ihrer Frau statt gefunden hätte.
Die weiteren Voraussetzungen sind
- Eheurkunde mit Apostille und Übersetzt durch einen vereidigten Dolmetscher,
- Reisepass,
- ausreichender Wohnraum (mind. 12 qm pro Person),
- Krankenversicherung (auch wenn familienkrankenversichert),
- in der Regel Unterhaltsfähigkeit (Ihr Einkomme reicht aus),
- Nachweis der einfachen Deutschkenntnisse (A1-Zertifikat vom Goethe Institut oder von der telc GmbH).
Aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie kann aber die Behörde eine Ausnahme von der Regelung im Hinblick auf die Einreise mit einem nationalen Visum machen. Jedenfalls soll Ihre Frau bis zum Ablauf der 90 Tage des visumfreien Aufenthaltes einen schriftlichen Antrag (eigenhändig unterschrieben) bei der Ausländerbehörde bei Ihnen vor Ort stellen. Denn nach Ablauf der 90 Tage wird es nahezu unmöglich einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen. Die von mir oben aufgeführten Nachweise sind dem Antrag beizulegen, sowie ein aktuelles Passbild. Im Hinblick auf den Antrag, so können Sie sich dem Formular bedienen, der auf den Webseiten der Ausländerbehörden regelmäßig zu finden ist oder dieser in freier Form stellen. Dieser wird nach lauten,
es wird beantragt, mir eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG
zu erteilen.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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Rechtsanwalt Evgen Stadnik
Sehr geehrter Herr Anwalt,
ich verstehe Sie richtig, dass wir also trotzdem gute Chancen haben die Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen oder zumindest erstmal eine Verlängerung zu bekommen? Meine Frau lernt fleißig deutsch, aber ich weiß natürlich nicht ob sie bis dahin die Prüfung ablegen kann. Im Moment ist es auch nicht möglich einen Termin bei der Ausländerbehörde zu bekommen und man darf nicht spontan Vorsprechen. Macht es Sinn den Antrag schonmal postalisch einzusenden?
Danke und viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
die Chancen sind aufgrund der Corona-Pandemie nicht schlecht. Durch die Antragstellung wird der legale Aufenthalt zunächst fingiert, insofern ist es dringend anzuraten den Antrag postalisch zuzusenden. Ich rate Ihnen dies per Einschreiben Einwurf zu tun.
Ich hoffe Ihre Frage abschließend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Stadnik