Sehr geehrter Fragesteller,
Würden Sie Ihr Alter mitteilen? Trilen sie auch mit, nach welcher Vorschrift des AufenthG jetzt Sie eine Aufenthaltserlaubnis haben und auch bitte , seit wann Sie in Deutschland leben?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht
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Sehr geehrter Herr Grüneberg,
ich bin am xxxxx in xxxxx geboren und bin bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige. Des weiteren bin ich im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 35.
Im Juli 2017 habe ich ein bilinguales Abitur abgeschlossen und studiere seit September 2017 an der Universität Luxemburg.
Mit freundlichen Grüßen
das Bafög ist nach § 2 Abs. 3 S.1 Nr.5 AufenthG
nicht als Sozialleistung anzusehen.
§9c ist eine nicht abschließende Regelung, sodass das Fehlen der dort vorgesehen Voraussetzungen nicht unmittelbar zu einer Ablehnung führen darf.
Entscheidend ist die Prognose, ob Ihr Einkommen auf Dauer angelegt ist, das bedarf einer Berücksichtigung all Ihrer Umstände.