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Daueraufenthalt EU nach § 9a

| 22. Juli 2019 23:00 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von


18:01

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frage bezieht sich in erster Linie auf die Voraussetzungen des § 9c AufenthG in Bezug auf den Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts.
Wird dieses Gesetz auch in meiner Situation, als Studierende, die keine festen und regelmäßigen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit haben kann, angewendet ? Kann BAföG, welches ich regelmäßig erhalte, in dem Sinne als feste und regelmäßige Einkunft betrachtet werden?
Wenn Schüler und Studierende zugleich keine festen und regelmäßigen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit haben können, stellt sich mir die Frage, ob diese überhaupt Gebrauch der Rechtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 machen können?
Auf Ihre fachliche Antwort würde ich mich sehr freuen und bedanke mich im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

22. Juli 2019 | 23:39

Antwort

von


(417)
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Würden Sie Ihr Alter mitteilen? Trilen sie auch mit, nach welcher Vorschrift des AufenthG jetzt Sie eine Aufenthaltserlaubnis haben und auch bitte , seit wann Sie in Deutschland leben?


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 22. Juli 2019 | 23:56

info@kanzlei-grueneberg.de

Sehr geehrter Herr Grüneberg,

ich bin am xxxxx in xxxxx geboren und bin bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige. Des weiteren bin ich im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 35.
Im Juli 2017 habe ich ein bilinguales Abitur abgeschlossen und studiere seit September 2017 an der Universität Luxemburg.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Juli 2019 | 18:01

das Bafög ist nach § 2 Abs. 3 S.1 Nr.5 AufenthG nicht als Sozialleistung anzusehen.

§9c ist eine nicht abschließende Regelung, sodass das Fehlen der dort vorgesehen Voraussetzungen nicht unmittelbar zu einer Ablehnung führen darf.

Entscheidend ist die Prognose, ob Ihr Einkommen auf Dauer angelegt ist, das bedarf einer Berücksichtigung all Ihrer Umstände.

Bewertung des Fragestellers 7. März 2020 | 17:03

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ANTWORT VON

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