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Datenfreigabe für fraktionslosen Ratsmitglied

27. Oktober 2023 10:57 |
Preis: 95,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Juristen,
als fraktionsloses Ratsmitglied der Stadt Brühl, werden mir digitalisierte Informationen, die in mehreren Workshops ausgegeben wurden, vonseiten der Verwaltung verweigert.
Es handelt sich um ein Bauprojekt mit einem Aufwand über 100 Millionen Euro.
Ich als Ratsmitglied muss ja alle Informationen haben, um einen Beschluss zu fallen über diese Angelegenheit. Dürfen mir diese Informationen verwehrt werden?
Um eine, zum Wohle der Gemeinschaf zu treffende Entscheidung zu finden,
brauche ich diese Informanden.
Ich bin der Meinung, dass auf Grund von, § 43: Rechte und Pflichten der
Ratsmitglieder sowie§ 55 Kontrolle der Verwaltung, laut GO NRW , das Mir
das Recht auf die Fehlenden Informationen zusteht.
Deswegen bat ich um Zuwendung aller Dateien in Digitaler Form!
Ist dieses Verhalten der Verwaltung korrekt?
MfG Harry Hupp

27. Oktober 2023 | 11:34

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihre Frage betrifft in der Tat ein sehr wichtiges Thema, nämlich das Recht eines Ratsmitglieds auf Information und Akteneinsicht. Grundsätzlich haben Sie als Ratsmitglied ein Recht auf umfassende Information über alle Angelegenheiten, die Gegenstand der Beratungen und Beschlüsse des Rates sind. Dies ergibt sich aus Ihrer Funktion als gewähltes Mitglied des Rates und Ihrer damit verbundenen Kontrollfunktion gegenüber der Verwaltung.

In der Tat sieht § 43 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vor, dass die Ratsmitglieder das Recht haben, in Angelegenheiten der Gemeinde an den Bürgermeister Anfragen zu richten. Nach § 55 Abs. 1 GO NRW haben die Ratsmitglieder zudem das Recht, die Verwaltung zu kontrollieren.
Konkreter wird das noch in Abs. 5:
"Jedem Ratsmitglied oder jedem Mitglied einer Bezirksvertretung ist vom Bürgermeister auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren, soweit die Akten der Vorbereitung oder der Kontrolle von Beschlüssen des Rates, des Ausschusses oder der Bezirksvertretung dienen, der es angehört. Dritte sind von der Teilnahme an der Akteneinsicht ausgeschlossen. Die Akteneinsicht darf nur verweigert werden, soweit ihr schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen. Die ablehnende Entscheidung ist in Textform zu begründen. Akteneinsicht darf einem Ratsmitglied oder einem Mitglied der Bezirksvertretung nicht gewährt werden, das wegen Interessenwiderstreits von der Beratung und Entscheidung der Angelegenheit ausgeschlossen ist."

Das ist soweit korrekt.

Wenn Sie also als Ratsmitglied berechtigterweise der Ansicht sind, dass Ihnen zur Ausübung Ihres Mandats notwendige Informationen vorenthalten werden, können Sie sich auf diese Vorschriften berufen. Sie sollten in diesem Fall die Verwaltung schriftlich auffordern, Ihnen die gewünschten Informationen zur Verfügung zu stellen und dabei ausdrücklich auf Ihre Rechte nach der GO NRW hinweisen.

Die Zuwendung aller Dateien in digitaler Form ist aber nicht zwingend.

Sollte die Verwaltung Ihrer Aufforderung nicht nachkommen, könnten Sie erwägen, gerichtliche Schritte einzuleiten.

Ich empfehle Ihnen daher, sich in dieser Angelegenheit anwaltlich vertreten zu lassen. Die Kosten muss im Nachhinein im Erfolgsfalle die Verwaltung tragen, jedenfalls im Grundsatz, von Ausnahmen abgesehen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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