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Darlehen sehr vieler Privatpersonen an eine juristische Person

| 5. August 2024 19:55 |
Preis: 40,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


21:23

Wir sind eine beliebte Genossenschaft. Wir haben in naher Zukunft erheblichen Investitionsbedarf.

Weil wir so beliebt sind, gibt es eine große Anzahl Privatpersonen, die uns mit zinsgünstigen (Nachrang-)Darlehen unterstützen würden. Eine Art Crowdfunding.

Diese Privatpersonen sind keine Mitglieder der Genossenschaft.

Größenordnungsmäßig können es durchaus hunderte von Unterstützern werden. Vom Gesamtvolumen her könnten wir auf einige hunderttausend Euro kommen, vielleicht sogar einen niedrigen Millionenbetrag.

Es kam nun die Befürchtung auf, dass wir uns damit in Bereiche begeben, die staatlich reguliert sind: BaFin, etc. Denn ähnlich einer Bank nehmen wir ja Einlagen von sehr vielen Personen an und zahlen Zinsen.

Frage: Dürfen wir als Genossenschaft so einfach Darlehen von beliebig vielen uns nicht verbundenen Privatpersonen aufnehmen?

5. August 2024 | 20:52

Antwort

von


(2239)
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Wenn die Genossenschaft Geld als Darlehen entgegennimmt, dann bedeutet das, dass derjenige, der das Geld an die Genossenschaft zahlt einen Rückzahlungsanspruch hat. Damit liegt ein Einlagengeschäft vor und dieses Geschäft unterfällt der Erlaubnispflicht nach § 32 KWG. Eine Ausnahme nach § 2 KWG ist nicht ersichtlich.

Vgl. dazu auch das Merkblatt der BaFin: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_140311_tatbestand_einlagengeschaeft.html

Bei begrenztem Volumen könnte evtl. diese Ausnahme für Sie greifen, damit es sich nicht um ein gewerbsmäßiges Vorgehen handelt:
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_140311_tatbestand_einlagengeschaeft.html?nn=19643912#doc19610198bodyText11

Ob es sich um Mitglieder der Genossenschaft handelt oder nicht macht aber für die die Beurteilung, ob es sich um fremde Gelder handelt keinen Unterschied.

Bei einer Genossenschaft könnte man statt eines Darlehens auch Genossenschaftsanteile ausgeben oder, insbesondere im Falle einer gemeinnützigen Genossenschaft, auch Spenden statt Darlehen einwerben. Soweit es sich um ein begrenztes Volumen handelt (siehe Link oben) und nur wenige Darlehensgeber in Betracht gezogen werden, könnte man aber sicher auch mit Darlehen arbeiten. Sechsstellige Summen von einer zwei- oder dreistelligen Personenanzahl als Darlehen einwerben wird aber wohl erlaubnispflichtig sein.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-


Rückfrage vom Fragesteller 5. August 2024 | 21:15

Vielleicht doch noch einmal kurz nachgefragt: Wir ziehen wie gesagt auch Nachrangdarlehen in Betracht. Ihrer Einschätzung nach zählen also auch Nachrangdarlehen als "unbedingt rückzahlbar." Richtig?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. August 2024 | 21:23

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage zu Nachrangdarlehen:
Ja, auch dann liegt wie oben dargestellt ein Darlehen vor, das zurück bezahlt werden muss. Das macht nur im Verhältnis unterschiedlicher Gläubiger untereinander einen Unterschied. Aber nicht für die Pflicht zur Rückzahlung.

Es tut mir sehr leid, dass ich keine günstigere Antwort für Sie habe.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-

Bewertung des Fragestellers 5. August 2024 | 21:07

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