Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Wenn die Genossenschaft Geld als Darlehen entgegennimmt, dann bedeutet das, dass derjenige, der das Geld an die Genossenschaft zahlt einen Rückzahlungsanspruch hat. Damit liegt ein Einlagengeschäft vor und dieses Geschäft unterfällt der Erlaubnispflicht nach § 32 KWG. Eine Ausnahme nach § 2 KWG ist nicht ersichtlich.
Vgl. dazu auch das Merkblatt der BaFin: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_140311_tatbestand_einlagengeschaeft.html
Bei begrenztem Volumen könnte evtl. diese Ausnahme für Sie greifen, damit es sich nicht um ein gewerbsmäßiges Vorgehen handelt:
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_140311_tatbestand_einlagengeschaeft.html?nn=19643912#doc19610198bodyText11
Ob es sich um Mitglieder der Genossenschaft handelt oder nicht macht aber für die die Beurteilung, ob es sich um fremde Gelder handelt keinen Unterschied.
Bei einer Genossenschaft könnte man statt eines Darlehens auch Genossenschaftsanteile ausgeben oder, insbesondere im Falle einer gemeinnützigen Genossenschaft, auch Spenden statt Darlehen einwerben. Soweit es sich um ein begrenztes Volumen handelt (siehe Link oben) und nur wenige Darlehensgeber in Betracht gezogen werden, könnte man aber sicher auch mit Darlehen arbeiten. Sechsstellige Summen von einer zwei- oder dreistelligen Personenanzahl als Darlehen einwerben wird aber wohl erlaubnispflichtig sein.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
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Vielleicht doch noch einmal kurz nachgefragt: Wir ziehen wie gesagt auch Nachrangdarlehen in Betracht. Ihrer Einschätzung nach zählen also auch Nachrangdarlehen als "unbedingt rückzahlbar." Richtig?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage zu Nachrangdarlehen:
Ja, auch dann liegt wie oben dargestellt ein Darlehen vor, das zurück bezahlt werden muss. Das macht nur im Verhältnis unterschiedlicher Gläubiger untereinander einen Unterschied. Aber nicht für die Pflicht zur Rückzahlung.
Es tut mir sehr leid, dass ich keine günstigere Antwort für Sie habe.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-