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Darf ich in Deutschland K.I. Signale privat ohne BaFin lizenz anbieten?

| 5. März 2024 21:48 |
Preis: 47,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Ich habe eine Trading/Crypto Community und habe einen K.I. Trading Bot programmiert, welcher seine eigene Kauf/Verkaufentscheidungen ausgeben kann. Meine Absicht ist es, damit Geld zu verdienen.

1. Möglichkeit: Die Signale, die auf der Webseite Tradingview mittels meines Indikators angezeigt werden, werden mittels WebHook auf einen Telegram Channel geteilt. Dieser Channel ist zum Test Gratis und für alle derzeit zugänglich. Dort wird nicht gesagt, dass die mitleser kaufen/verkaufen sollen, sondern es werden nur die kaufentscheidungen der K.I. gepostet. Somit können die Leser selber entscheiden was sie mit der Info anstellen. Zukünftig will ich wenn der Bot fertig ist einen privaten Channel erstellen. Ist dies erlaubt? Ich manage nicht die Konten der Kunden, gebe denen auch keine persönliche Beratung. Es wird z.B. nur "Handelspaar bei Kurs X gekauft" gepostet. Sie müssen sich nicht auf einem bestimmten Broker anmelden. Die Infos der Kunden sind nicht bekannt, da dies über Telegram läuft, somit habe ich nur ein Nickname.

2. Ich verkaufe den Indikator. Der Indikator basiert auf einem Script, den man auf einer Webseite wie Tradingview implementieren kann. Dort hat der käufer selber die möglichkeit diesen indikator auf beliebigen Währungen anzuwenden etc. Der Bot zeichnet einfach selber ein wo er kaufen und verkaufen würde und der Kunde kann damit selber entscheiden was er damit anstellt.

3. Vollautomatisierung: Ich koppel den Bot mit dem Börsenaccount des Kunden an, dieser schickt mir einen link für die Anbindung. Ich bekomme keine Daten von seinem Account, sondern mittels Webhook verbinden sich die Signale mit seiner Börse. Ich habe keinen Zugriff auf sein Portfolio. Der Kunde kann den Bot selber starten und den Betrag auswählen und beliebig den Bot stoppen oder ändern. Hierbei führt der Bot automatisch die Signale aus, die bei Tradingview eingezeichnet wurden. Die Verwahrung des Geldes ist weiterhin auf der Börse in dem sich der Kunde befindet. Ich verwalte auch hier kein Geld. Hier habe ich bedenken, dass dies trotzdem unter Portfolioverwaltung etc. fällt.

Würden auch Nutzungsbedingungen ausreichen, die die mögliche Gefahr schildern?

Das sind meine 3 Ideen, wobei ich Nr1. sehr bevorzuge und danach Nr2., da Nr3. selbständig durch nr2 möglich wäre.

Ziel ist es mit einem Einzelunternehmen zu starten, wobei man hier ja auch privat haftet, weshalb eine UG auch ratsam wäre. Ich habe jedoch mitbekommen, dass manche extra eine ltd. oder llc. im Ausland gründen, um ein paar Gesetze zu umgehen.

6. März 2024 | 23:57

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Die Veröffentlichung von Kauf- und Verkaufsentscheidungen eines K. I. Trading Bots auf einem Telegram Channel ist grundsätzlich erlaubt. Sie sollten jedoch darauf achten, dass Sie keine Anlageberatung oder Anlagevermittlung im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) betreiben, da dies einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bedarf. Sie sollten daher deutlich machen, dass es sich bei den Mitteilungen lediglich um die Entscheidungen des Bots handelt und nicht um eine Empfehlung Ihrerseits.
2. Der Verkauf eines Indikators, der auf einem Skript basiert, ist ebenfalls grundsätzlich erlaubt. Auch hier sollten Sie darauf achten, dass Sie keine Anlageberatung oder Anlagevermittlung betreiben. Sie sollten daher deutlich machen, dass der Käufer die Entscheidung über den Einsatz des Indikators selbst trifft.
3. Bei der Vollautomatisierung könnte es tatsächlich zu Problemen kommen, da hier möglicherweise eine Finanzportfolioverwaltung im Sinne des KWG vorliegt, die ebenfalls einer Erlaubnis der BaFin bedarf. Sie sollten daher prüfen lassen, ob in diesem Fall eine Erlaubnispflicht besteht.
In Bezug auf die Haftung sollten Sie bedenken, dass Sie als Einzelunternehmer unbeschränkt mit Ihrem gesamten Vermögen haften. Eine UG oder eine ausländische Gesellschaftsform könnte hier eine Alternative sein. Sie sollten jedoch bedenken, dass die Gründung einer ausländischen Gesellschaft auch mit erheblichen Kosten und Aufwand verbunden sein kann und möglicherweise nicht alle deutschen Vorschriften umgangen werden können. Viel Erfolg und alles Gute!


Ergänzung vom Anwalt 10. März 2024 | 22:25

Bitte bewerten Sie meine Leistung bei Google für meine neue Homepage. Sie würden mir dabei wirklich sehr helfen.
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