Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Die Veröffentlichung von Kauf- und Verkaufsentscheidungen eines K. I. Trading Bots auf einem Telegram Channel ist grundsätzlich erlaubt. Sie sollten jedoch darauf achten, dass Sie keine Anlageberatung oder Anlagevermittlung im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) betreiben, da dies einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bedarf. Sie sollten daher deutlich machen, dass es sich bei den Mitteilungen lediglich um die Entscheidungen des Bots handelt und nicht um eine Empfehlung Ihrerseits.
2. Der Verkauf eines Indikators, der auf einem Skript basiert, ist ebenfalls grundsätzlich erlaubt. Auch hier sollten Sie darauf achten, dass Sie keine Anlageberatung oder Anlagevermittlung betreiben. Sie sollten daher deutlich machen, dass der Käufer die Entscheidung über den Einsatz des Indikators selbst trifft.
3. Bei der Vollautomatisierung könnte es tatsächlich zu Problemen kommen, da hier möglicherweise eine Finanzportfolioverwaltung im Sinne des KWG vorliegt, die ebenfalls einer Erlaubnis der BaFin bedarf. Sie sollten daher prüfen lassen, ob in diesem Fall eine Erlaubnispflicht besteht.
In Bezug auf die Haftung sollten Sie bedenken, dass Sie als Einzelunternehmer unbeschränkt mit Ihrem gesamten Vermögen haften. Eine UG oder eine ausländische Gesellschaftsform könnte hier eine Alternative sein. Sie sollten jedoch bedenken, dass die Gründung einer ausländischen Gesellschaft auch mit erheblichen Kosten und Aufwand verbunden sein kann und möglicherweise nicht alle deutschen Vorschriften umgangen werden können. Viel Erfolg und alles Gute!
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
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