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Darf ich das Nachbargrundstück fotografieren?

| 20. September 2020 12:44 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

Darf ich das Grundstück meines Nachbarn fotografieren?

Man darf fremde Gebäude und Grundstücke auch ohne Erlaubnis fotografieren, wenn die Aufnahme von einem allgemein zugänglichen Ort außerhalb des fremden Grundstücks bzw. Gebäudes angefertigt wird. Ist das Grundstück des Nachbarn nur über Ihr Grundstück einsehbar, kann das Fotografieren problematisch sein, da die Fotos nicht aus dem öffentlichen Raum erfolgen würden.

Der Mieter der angrenzenden Wohnung lässt das Grundstück verkommen. Unkraut wuchert dermaßen, dass die Samen auf unserem Grundstück landen und hier austreiben. Um dem Vermieter (und Eigentümer) das zu zeigen, habe ich ein Foto von meinem Grundstück aus gemacht, um dem Eigentümer ein Bild der Situation zu übermitteln. Dagegen verwahrt er sich mit der Begründung, ich würde die Privatsphäre seines Mieters verletzen. Ich stand auf meinem Grund und Boden und habe lediglich das mit Unkraut verseuchte Grundstück, also den Boden fotografiert. Darf mir das der Mensch untersagen? Personen wurden nicht abgebildet.
Vielen Dank.

20. September 2020 | 13:12

Antwort

von


(517)
Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Im Grundsatz gilt, dass man fremde Gebäude und Grundstücke auch ohne Erlaubnis fotografieren darf, wenn die Aufnahme von einem allgemein zugänglichen Ort außerhalb des fremden Grundstücks bzw. Gebäudes angefertigt wird, z. B. von der Straße, öffentlichen Geweg etc..

Dies folgt aus der sog. „Panoramafreiheit". Der öffentliche Raum umfasst dabei aber nur die Straßenperspektive.

Sobald ein Gebäude oder Privatgelände betreten wird, gilt die Panoramafreiheit nicht mehr und es bedarf der Zustimmung des Eigentümers bzw. Inhabers des Hausrechts.

Denn muss das Grundstück erst betreten werden, um eine Aufnahme machen zu können oder muss man z. B. erst an einer Mauer hochklettern, eine Leiter an einen Zaun anschlagen, um in das Grundstück einsehen zu können, muss man vor der Aufnahme den Eigentümer bzw. Besitzer um Zustimmung fragen.

Andernfalls verletzt man das Hausrecht bzw. das Eigentumsrecht.

Sofern das Grundstück des Nachbarn auch nur über Ihr Grundstück einsehbar ist, kann das fotografieren ebenfalls problematisch sein, da die Fotos nicht aus dem öffentlichen Raum erfolgen würden.

Sprich Fotos von Bauwerken und Außenansichten von fremden Anwesen und deren Verwertung sind i.d.R. jedermann grundsätzlich erlaubt - allerdings eben nur von einer öffentlichen Straße aus, inklusive Fahrbahn und Gehweg, nicht aber von einem Privatgrundstück aus.

Sofern Sie aus Ihrem Grundstück heraus fotografieren und das Grundstück nicht anderweitig zugänglich ist, kann dieses Verhalten rechtlich untersagt werden.

Fotografieren aus öffentlichem Raum dagegen nicht, sofern nicht Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Lembcke

Bewertung des Fragestellers 23. September 2020 | 11:41

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