Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
1. Die Weiterveräußerung gebrauchter Software ist vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassen. Dies gilt nach einen aktuellen Urteil des BGH allerdings nicht für Software, die ausschließlich per Download vom Käufer erworben wurde, ohne Übergabe einer entsprechenden CD.
2. Sie können den Weiterkauf gebrauchter Software durch vertragliche Vereinbarung mit dem Käufer untersagen. Allerdings sollten Sie diese Vereinbarung individualvertraglich, dass heißt bei jedem einzelnen Kauf, vereinbaren und nicht in den AGB´s. Ein Verbot der Weiterveräußerung stellt einen erheblichen Eingriff in die üblichen Rechte des Käufers hinsichtlich seiner weiteren Verfügung über die Software dar und könnte daher von einem Gericht als „überraschende Klausel“ und somit als unwirksam gesehen werden. Sie gehen zu Recht davon aus, dass ein Weiterverkauf der bereits bei Ihnen erworbenen Software nachträglich nicht verboten werden kann.
3. Haben Sie Anhaltspunkte dafür, dass – nach Vereinbarung eines wirksamen Verbotes – ein Käufer die Software weiterverkauft hat, dann können Sie Ihn unter bestimmten Voraussetzungen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Die Tatsachen über den Weiterverkauf (u.a. Identität des Drittkäufers) müssten Sie selbst ermitteln, da verbotswidrig handelnde Verkäufer Sie hierüber naturgemäß nicht von sich aus informieren würde. Ohne entsprechende stichhaltige Anhaltspunkte über eine verbotenen Weiterverkauf stünde Ihnen auch kein Auskunftsrecht zu.
Die Herstellung und der Vertrieb von Kopien der Software - also nicht der Originalversion - ist grds. verboten und würde entsprechende Schadensersatzansprüche auslösen. Raubkopien unterscheiden sich dadurch von den zulässigen Gebrauchtverkäufen, dass der Verkäufer die von Ihm erworbene Software in den Händen behält.
Gern unterbreite ich Ihnen ein Angebot für die Prüfung/Überarbeitung/Anpassung Ihrer AGB´s. Hierzu möchten Sie mir bitte eine aktuelle Version per Mail (Kontakt s.o.) zukommen lassen. Ich werde mich dann schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen.
Ich hoffe Ihnen eine erste Orientierung für Ihr weiteres Vorgehen gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
Vielen Dank für die Antwort.
Noch eine Frage:
Der Kunde MUSS dem dritten Käufer also eine CD-ROM zuschicken. Sowohl wenn gar keine CD-ROM vorliegt (wir bieten auch den Verkauf per Download an, wird aber nur selten genutzt), wie auch wenn der Kunde nur eine Kopie der Software weitergibt, handelt er rechtswidrig, ohne besondere Abkommen, richtig? Wenn der Kunde die Ware also per E-Mail weitergibt, können wir Schadenersatz fordern, obwohl kein ausdrücklcihes Verbot vorlag.
Ansonsten habe ich Ihnen eine E-Mail übersendet.
Sehr geehrter Fragesteller,
hat Ihr Kunde von Ihnen einen Datenträger erhalten, dann muß er für einen zulässigen Weiterverkauf dem Drittkäufer diesen Datenträger überlassen und evtl. Kopien der Software auf seiner eigenen Festplatte oder anderen Datenträgern löschen. Die Weitergabe einer CD mit der selbsthergestellten Kopie der Softwar ist unzulässig, ebenso der Verkauf ausschließlich durch Versendung von Dateien.
Wurde die weiterverkaufte Software durch Download erworben und wurde für den Weiterverkauf ein Datenträger vom Weiterverkäufer hergestellt, dann stellt dies nach Auffassung des LG München einen unzulässigen Vertrieb dar. Es bleibt aber abzuwarten, ob diese Rechtssprechung bestand haben wird, bzw. ob andere Gerichte in die selbe Richtung tendieren. Eine verbindliche Aussage kann insoweit nicht getroffen werden.
Handelt ein Kunde danach rechtswidrig, dann können Sie Ihn im Wege einer Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern und Schadensersatz verlangen. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Rechtsanwaltskosten wären vom Kunden zu tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg