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Darf ein Anhänger dauergeparkt im Siedlungsgebiet stehen?

| 3. August 2007 16:25 |
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Verkehrsrecht


Ich wohne in einer Stadtsiedlung, (Anmerkung: jedoch außerhalb des Bebauungsplans - vielleicht ist es von Belang). Mein Grundstücksnachbar ist mit seinem Grundstück nun umschlossen und grenzt an an zwei Siedlungsstraßen unseres Stadtviertels im 90 Grad Winkel.

Die eine Straße zu seinem Garten mit Zypressenhecke hin ist auch die unsere mit unserer Einfahrt. Die andere Straße abbiegend ist dagegen seine Einfahrtsstraße mit Hauseingang und Garage, mit dieser habe ich selbst nichts zu tun.

Wir haben nun neu gebaut und fanden seit Einzug vor einem halben Jahr den Anhänger des Nachbarn mit Aufbau und knallroter Plane ca 4 m vor unserer Grundstücksgrenze und Einfahrt am Rand geparkt und abgestellt vor, an seinem Gartenanteil, etwa 50 m von seiner eigenen Garage und Hauseingang entfernt.

Ich fragte den Nachbarn, ob es sein müsse, gerade hier an meiner Einfahrt zu parken, da meinte er: „Ja, das war schon immer so, ich habe außerdem keinen Platz“,
dabei ist sein Garten groß und der Straßenanteil mit seiner Garage entsprechend.

Gewiss ist die Straße dort, wo der Anhänger gerade steht, breit genug, dass der Verkehrsfluss nicht gestört wird, aber es ist nicht unbedingt ein schöner Anblick, täglich daran vorbeizufahren und was störend ist, seit einem halben Jahr wurde der Anhänger nicht bewegt und war immer mit großer Kette an seinem Gartenzaun befestigt.

Er könnte doch seinen Anhänger wenigstens in seiner Straße parken bzw. darf er den Anhänger permanent unbewegt überhaupt am Straßenrand der Siedlungsstraße, die er gar nicht befahren muss, stehen lassen?

Sehr geehrter Ratsuchender,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.

Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.

Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Ihr Nachbar darf seinen Anhänger nicht unentwegt im öffentlichen Verkehrsraum an der gleichen Stelle parken.

Hierzu sei verwiesen auf § 12 Absatz 3b der Straßenverkehrsordnung. Danach darf mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug nicht länger als 2 Wochen geparkt werden. Hiervon ausgenommen sind lediglich entsprechend gekennzeichnete Stellen.

Erfasst wird jeder Anhänger für KFZ unabhängig von seiner Größe.

Die Zweiwochenfrist wird nicht unterbrochen durch kurzfristiges Umsetzen des Anhängers, z.B. ½ Stunde Fahrt, nach der der Hänger wieder an der gleichen Stelle geparkt wird, oder durch unwesentliches Versetzen um wenige Meter.

Hierauf sollten Sie Ihren Nachbarn aufmerksam machen.

Es steht es Ihnen auch frei, die Straßenverkehrsbehörde einzuschalten.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Kerres
- Rechtsanwalt -

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