Sehr geehrter Ratsuchender,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ihr Nachbar darf seinen Anhänger nicht unentwegt im öffentlichen Verkehrsraum an der gleichen Stelle parken.
Hierzu sei verwiesen auf § 12 Absatz 3b
der Straßenverkehrsordnung. Danach darf mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug nicht länger als 2 Wochen geparkt werden. Hiervon ausgenommen sind lediglich entsprechend gekennzeichnete Stellen.
Erfasst wird jeder Anhänger für KFZ unabhängig von seiner Größe.
Die Zweiwochenfrist wird nicht unterbrochen durch kurzfristiges Umsetzen des Anhängers, z.B. ½ Stunde Fahrt, nach der der Hänger wieder an der gleichen Stelle geparkt wird, oder durch unwesentliches Versetzen um wenige Meter.
Hierauf sollten Sie Ihren Nachbarn aufmerksam machen.
Es steht es Ihnen auch frei, die Straßenverkehrsbehörde einzuschalten.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Kerres
- Rechtsanwalt -
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