Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Im vorliegenden Fall liegt ein Darlehen ohne feste Laufzeit gemäß § 488 Abs. 3 BGB
vor. Das ergibt sich aus der Formulierung im Darlehensvertrag: "Eine Tilgung des Darlehens ist zur Zeit nicht vorgesehen."
Bei diesem Darlehen ohne feste Laufzeit können Sie als Darlehensgeberin den Darlehensvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
2.
Die Kündigung des Darlehensvertrages erklären Sie schriftlich. Das Kündigungsschreiben sollte an den Darlehensnehmer unbedingt aus Beweisgründen per Einschreiben mit Rückschein gesandt werden.
Die Berechnung der Dreimonatsfrist richtet sich nach § 188 Abs. 3 BGB
. Sie können also sinngemäß folgendermaßen formulieren:
"Hiermit kündige ich den Darlehensvertrag vom 01.05.2010 fristgerecht zum 22.08.2011. Den Darlehensbetrag in Höhe von 10.000,00 € bitte ich bis spätestens zum 22.08.2011 auf mein Konto bei der ABC-Bank, BLZ ..., Kontonummer ... zu überweisen."
3.
Ob im vorliegenden Fall auch eine fristlose Kündigung möglich ist, läßt sich aufgrund der Sachverhaltsschilderung nicht abschließend klären.
Als Darlehensgeberin können Sie fristlos kündigen, wenn der Darlehensnehmer einen wichtigen Grund für die Kündigung bietet. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn es Ihnen nicht zumutbar ist, das Darlehensverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aufrecht zu erhalten.
Der Sachverhalt ist aber zu vage, um daraus einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung herleiten zu können.
Sollten sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers allerdings verschlechtert haben, haben Sie gem. § 490 BGB
ebenfalls einen Grund zur fristlosen Kündigung. Auch wenn aus sonstigen Gründen das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und dem Darlehensnehmer zerstört ist, kann das als wichtiger Grund angesehen werden. In diesem Fall müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Ferner sind die Interessen beider Vertragsparteien im Einzelfall abzuwägen.
D. h., die fristgerechte Kündigung unter Einhaltung der Frist von drei Monaten ist für Sie die einfachste Verfahrensweise.
4.
Anhaltspunkte, weshalb Strafanzeige zu erstatten wäre, sind aus Ihrer Schilderung nicht ersichtlich.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
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Sehr geehrter Herr Raab,
herzlichen Dank für die rasche Antwort, sie haben einen entscheidenden Satzteil überlesen:
Die Frist der Rückzahlung des Darlehens, vom Tag der Kündigung an, beträgt mindestens 4 Jahre,die Darlehensgeberin kann diese Frist verlängern.
Und ich habe vergessen Ihnen mitzuteilen, dass der Darlehensnehmer seit 3 Monaten keine Zinsen aufmein Konto überweist.
Ich habe ihm perEmail am 09.05.11 gebeten die 249,99€(Feb,März + April) zu überweisen,keine Antwort. Am 19.05 habe ihm nochmals eine Email gesendet mit derBitte bis zum 25.05.11 zu überweisen. Immer noch keine Antwort, per Telefon meldet er sich auch nicht.
Ich danke Ihnen
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Eine feste Laufzeit des Darlehens ist nicht vereinbart, da die Rückzahlung spätestens vier Jahre nach Kündigung erfolgen soll.
Über die Wirksamkeit dieser Klausel wird man streiten können. Um das beurteilen zu können, müßte man Näheres über das Zustandekommen des Darlehens wissen. So könnte ich mir vorstellen, daß hier eine gewisse Hilflosigkeit oder ein Abhängigkeitsgefühl Ihrerseits ausgenutzt worden ist.
2.
Wenn die Zinsen nicht gezahlt werden, ist das aber ein Grund zur fristlosen Kündigung.
Meiner Meinung nach greift bei einer fristlosen Kündigung auch die Vierjahresfrist nicht, da diese nur im Fall der ordnungsgemäßen Abwicklung des Darlehensvertrags gelten soll.
Empfehlung: Kündigen Sie fristlos und setzen Sie zur Rückzahlung des Darlehens eine kurze Frist von einer Woche, die dem Datum nach bestimmt werden sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt