Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
für Ihre Online-Anfrage bedanke ich mich zunächst und beantworte sie unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt:
1.
Aufgrund der Nichteinräumung des geschuldeten Gebrauchs sind Sie natürlich nicht verpflichtet, für den entsprechenden Zeitraum die Nutzungsgebühr für den Stellplatz zu entrichten. Von daher würde ich Ihren Vermieter darüber in Kenntnis setzen und dann entsprechend Ihrer Überlegung den anteiligen Betrag einbehalten.
2.
Bei dem Strom, den der Vermieter für die Sanierung benötigt, handelt es sich nicht um Betriebskosten im Sinne des maßgeblichen § 556 BGB
. Instandsetzungkosten für das Dach sind gerade keine Kosten für den Betrieb des Mietobjektes. Der insoweit verbrauchte Strom darf allenfalls als Kostenposten für die nachfolgende zu erörternde Mieterhöhung berücksichtigt werden.
3.
Wenn die Dachreparatur zu einer Verbesserung der Mietsache führt, kann der Vermieter die Miete tatsächlich erhöhen. Prüfungsmaßstab hierfür ist die Vorschrift des § 559 BGB
. Danach darf die jährliche Miete in Höhe von 11 % der aufgewendeten Modernisierungskosten erhöht werden, wenn der Vermieter u. a. bauliche Maßnahmen durchführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltige Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken. Diese Voraussetzungen dürften bei der sicherlich vorteilhaften Dachreparatur aufgrund der neuen und verbesserten Isolierung gegeben sein. Allerdings muss der Vermieter, weil die Sanierung allen Parteien zu Gute kommen dürfte, die Erhöhung auch auf alle Parteien umlegen (§ 559 Abs. 2 BGB
).
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Gerne stehe ich auch für die weitere Vertretung zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich dazu einfach über den untenstehenden link!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
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