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Dachsanierung Dampfsperre Renovierungskosten

19. September 2007 21:07 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Abend,
ich wohne in meiner Eigentumswohung (Dachgeschoss), dieses wird jetzt isoliert und muß renoviert werden. Vorher muss also meine Wohnung mit einer Dampfsperre tapeziert werden. Tapeten entfernen, Diffusions Tiefengrund, kleben der Dampbremse Tapete Santa UT, Rauhfaser kleben , anschließend Schlußbechichtung mit Dispensionsfarbe.
Meine Frage :
Zahlt die Eigentümergemeinschaft komplett die Renovierung (entsprechend tausendstel Anteile) oder muß ich einen Teil selber tragen ?
Ich bin der Auffassung das die Eigentümergemeinschaft es tragen muß, weil eben durch das anbringen der Tapete meine Wohnung wieder in den Urzustand versetzt werden müsste.

Vielen Dank
derlange

19. September 2007 | 21:38

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

wenn in Ihrer Wohnung eine Dampfsperre aufgebracht werden soll, gehe ich davon aus, dass vorher eine mangelhafte Isolierung vorhanden war und es aus diesem Grund zu Schäden gekommen ist. In diesem Fall ist zwischen den einzelnen Schadenspositionen zu differenzieren:

Die Beseitigung der vorhandenen Tapete und das Aufbringen der Dampfsperre gehören zum Pflichtenkreis der Wohnungseigentümergemeinschaft; bauliche Mängel sind instandzusetzen. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehört eine ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, sodass von diesem keine Gefahr mit der Folge eines Schadens ausgehen kann. Die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums ist grundsätzlich Sache der Wohnungseigentümer.

Die Kosten für die neue Tapete und den neuen Anstrich können Sie hingegen nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen, wenn ein Verschulden vorliegt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft haftet, wenn erforderliche Instandsetzungsarbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum von den Wohnungseigentümern erst verspätet durchgeführt werden und dadurch verschuldet ein Schaden im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers verursacht wird; BayObLG vom 04.06.1997, NZM 1998, 409 ; OLG Frankfurt vom 09.12.1986, 20 W 63/86 . Wenn kein Verschulden der Gemeinschaft festzustellen ist, geht der Schaden bezüglich dieser Positionen ausschließlich zu Ihren Lasten als Sondereigentümer.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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