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Dachfenster zugesicherte Funktion fehlt

21. Januar 2011 08:43 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin auf der Suche nach Einschätzung einer Sachlage.
Dachdecker X wird beauftragt 3 Dachflächenfenster zu liefern und zu montieren. Lt. Vertrag angeboten: Dachflächenfenster mit Klapp- /Schwingflügel, Marke: V...., Typ GGL M08.

Mir ist der Typ GGL kein Begriff, habe auch bei Vertragsunterzeichnung nicht darauf geachtet, nur auf Funktion Klapp-/Schwingflügel.

Nun sind nur Schwingflügelfenster eingebaut worden, wir fragten nach. Der Dachdecker beruft sich nun auf den angegebenen Typ GGL, der kein Klapp-Schwing beinhalten kann. Die angegebene Funktion wäre ein Fehler im Programm, wir hätten aber die Typenbezeichnung prüfen müssen.

Ich als Endverbraucher frage mich nun ob die zugesicherte Funktion durch eine Typenbezeichnung aufgehoben werden kann?

Mit freundlichen Grüßen

21. Januar 2011 | 11:25

Antwort

von


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01187 Dresden
Tel: 03513324175
Web: https://www.familienrecht-streit.de
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Sehr geehrte Fragestellerin,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.

Nach dem von Ihnen mitgeteilten Sachverhalt dürften Sie einen Anspruch auf Dachflächenfenster mit Klapp/Schwingflügel haben und zwar aus folgendem Grund:

Wenn sich zwei Personen über einen Vertragsgegenstand einigen bzw. über eine Eigenschaft des Vertragsgegenstandes, dies aber falsch bezeichnen, schadet diese Falschbezeichnung nicht. Es ist dann trotz der Falschbezeichnung der eigentlich gemeinte Vertragsgegenstand bzw. Vertragseigenschaft zu liefern. Für Ihren Fall bedeutet das, dass Sie und der Dachdecker sich auf Dachflächenfenster mit Klapp/Schwingflügeln geeinigt haben. Auch wenn in dem Vertrag diese Dachflächenfenster in der Typenbezeichnung falsch bezeichnet wurden, gilt die Einigung auf Klapp/Schwinglügel. Der Dachdecker kann sich daher nicht mit einem Fehler im Programm herausreden. Erst recht nicht dmait, Sie hätten es prüfen müssen, da Ihnen wahrscheinlich die genaue Typenbezeichnung nicht bekannt war.

Das war der theoretische Teil. Problematischer könnte es mit der praktischen Umsetzung Ihrer Forderung sein. In einem möglichweise gerichtlichen Verfahren müssen Sie nicht nur beweisen, dass Sie Dachflächenfenster mit Klapp/Schwingflügel wollten, sondern dass Sie sich mit dem Dachdecker darauf auch geeingigt haben. Vielleicht haben Sie einen Zeugen, der das bestätigen kann oder Aufzeichnungen/ Kostenvoranschlag woraus sich die Klapp/Schwingflügel ergeben.

Sie sollten den Dachdecker daher unter Fristsetzung von 2 Wochen auffordern, die richtigen Dachflächenfenster einzubauen. Weigert er sich weiter, werden Sie wohl um ein Klageverfahren nicht umhin kommen. In diesem Fall sollten Sie sich anwaltliche Hilfe vor Ort suchen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen Überblick verschaffen. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen

C. Richter
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Carolin Richter

ANTWORT VON

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