Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn der Dachboden kein Wohnraum ist, kann somit das im Dachboden befindliche Arbeitszimmer nicht als solches angesetzt werden.
Hier müssten die Unterlagen eingesehen werden, ob die Voraussetzungen für Wohnraum vorliegen.
Ob der Dachboden(ausbau) genehmigt ist und ob dies überhaupt erforderlich ist, spielt keine Rolle.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hermes,
leider hat mir die Antwort nicht weiter geholfen.
Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, daß ein Dachboden als Wohnraum/Büro ansetzbar ist?
Welche Unterlagen benötigen Sie, um diese Frage zu klären? Fotos des Büros habe ich. Gerne Maile ich Ihnen auch den Bescheid des FA Coesfeld zu.
Dort wird von einem Beispielhaften Urteil des FG Köln vom 26.01.1995, 13,K 2726/93, EFG 1995, S. 830 gesprochen. Oder das FA will alternativ Bauantrag, Genehmigung von mir eingereicht sehen. Da bin ich aber der Meinung, dass wenn mir mein Vermieter den Ausbau zu Wohnraum resp. Büro genehmigt, habe ich diesen Forderungen genüge getan.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wörner
Um als Wohnraum anerkannt zu werden, müssen die neuen Aufenthaltsräume im Dachraum eine ausreichende lichte Höhe über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche haben. Hierfür kann eine geringere lichte Höhe als 2,40 Meter – mindestens jedoch 2,20 Meter – gestattet werden, wenn für die Wohnnutzung keine Bedenken bestehen. Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 Meter werden bei der Beurteilung nicht berücksichtigt.
Bei der Ermittlung der Wohnfläche unter Dachschrägen werden Flächen mit einer lichten Höhe von unter zwei Metern nur zur Hälfte und von unter einem Meter überhaupt nicht angerechnet.
Es kann hier also sein, dass Ihnen die Fläche nicht voll als Wohnfläche angerechnet wird, sondern nur zu einem Teil. Der Raum sollte entsprechend der Wohnflächenverordnung berechnet werden (zb durch einen Ingenieur).
Im Umkehrschluss können auch Kellerräume, die nicht die Eigenschaft als Wohnfläche erfüllen, sondern als Nutzfläche gelten, als Arbeitszimmer in Betracht kommen.
Sie können mir gerne den Bescheid Ihres FA übersenden.