Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
der Makler hätte Sie darauf hinweisen müssen, daß er die Übersendung von Plan und Mietvertrag als für Sie entgeltliche Maklerdienstleistung erbringen wollte.
In dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25.09.1985 - IVa ZR 22/84
- heißt es: Wer sich an einen Makler wendet, erklärt damit noch nicht schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision für den Fall, daß ein Vertrag über das angebotene Objekt zustandekommt. Der Interessent darf nämlich, soweit ihm Gegenteiliges nicht bekannt ist, davon ausgehen, daß der Makler das Objekt vom Verkäufer [bzw. Vermieter] an die Hand bekommen hat und deshalb mit der angetragenen Weitergabe von Informationen eine Leistung für den Anbieter erbringen will. Ohne weiteres braucht der Interessent in einem solchen Fall nicht damit zu rechnen, daß der Makler auch von ihm eine Provision erwartet.
Die Forderung des Maklers ist mithin nicht berechtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
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