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Corona-Soforthilfe Rückabrechnung - verjährt?

| 4. April 2025 12:39 |
Preis: 100,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


18:13

Hallo,

es geht um die Rückabrechnung der Corona-Soforthilfe aus dem Frühjahr 2020.

Meiner Meinung nach ist die Verjährung von Rückforderungen bereits am 31.12.2023 eingetreten. Dies habe ich der Bank auch so mitgeteilt.

Die Bank verlangt jetzt trotzdem eine Rückabrechnung in Form von Eingaben von Zahlen des Jahresabschlusses 2020 online auf ihrer Seite und will danach einen Bescheid schicken ob etwas zurückzuzahlen wäre. Sie bezieht sich auf die Pflicht, Belege 10 Jahre aufzubewahren. Ist das rechtens? Fängt die Verjährung wirklich erst mit Erlass eines Rückforderungsbescheides an?

Aufgrund welcher Gesetze ist die Verjährung per 31.12.2023 begründbar?

Auf folgender Seite wird ein Urteil aus Köln zu diesem Thema benannt:

https://rueckforderungsschutz.de/aktuelles/vg-koeln-urteil-verjaehrungsfrist-corona-soforthilfe/

Hier ist aber immer nur von Bescheiden die Rede. Diesen habe ich ja noch nicht. Ist Verjährung nicht auch aufgrund der verspäteten Rückforderung anwendbar?

Der Fall ist hier, dass der Gewinn des Jahres 2020 insgesamt schon recht gut aussah, weil das 1. Und das 4. Quartal ganz passabel gelaufen sind, aber die Firma ohne den Zuschuss die kritische Zeit des 1. Lockdowns und das Quartal danach nicht überlebt hätte. Ich habe von anderen gehört, dass Ablehnungsbescheide erlassen wurden aufgrund des Gewinns im gesamten Jahr und somit die Notwendigkeit der Förderung komplett weggewischt wurde zugunsten einer Rückforderung.

Vielen Dank jetzt schon für Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen

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Die Rückforderung der Corona-Soforthilfe unterliegt nicht der üblichen zivilrechtlichen Verjährung, sondern öffentlich-rechtlichen Regeln. Hier beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt grundsätzlich am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Behörde Kenntnis von den Tatsachen erlangt hat. Damit wäre theoretisch eine Verjährung Ende 2023 möglich gewesen. Jedoch beginnt die Frist häufig erst mit Erlass des konkreten Rückforderungsbescheides zu laufen, wodurch aktuell meist noch keine Verjährung eingetreten ist.

Dennoch bestehen mehrere rechtliche Ansätze, sich erfolgreich gegen eine Rückforderung zu wehren. Vor allem aktuelle Urteile zeigen deutlich, dass Rückforderungen unter bestimmten Umständen rechtswidrig sein können.

Das Oberverwaltungsgericht NRW entschied im März 2023, dass Rückforderungen unrechtmäßig sind, wenn die ursprünglichen Bewilligungsbescheide keine klaren Vorbehalte zur späteren Rückforderung enthielten. Nachträglich eingeführte Bedingungen, wie etwa neue Abrechnungsmodalitäten, wurden ausdrücklich als rechtswidrig bewertet, da sie gegen Vertrauensschutz und Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen.

Auch das Verwaltungsgericht Meiningen stellte 2022 klar, dass Rückforderungen nicht auf Richtlinien gestützt werden dürfen, die erst nach der Bewilligung erlassen wurden. Rückwirkend verschärfte Bedingungen sind demnach unzulässig.

Hinzu kommen vielfältige Entscheidungen aus Bayern.

Diese Entscheidungen bieten Ihnen starke Argumente für einen Widerspruch gegen mögliche Rückforderungen. Empfehlenswert ist daher unbedingt, rechtzeitig Widerspruch einzulegen und genau diese Argumente klar und konkret vorzutragen. Besonders sollten Sie hervorheben, dass eine nachträgliche Prüfung anhand des Jahresgewinns 2020 nicht dem ursprünglichen Zweck der Corona-Soforthilfe entspricht, nämlich kurzfristige Liquiditätsengpässe zu überbrücken, die Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung auch tatsächlich hatten.

Zusätzlich lohnt es sich, Ihren ursprünglichen Bewilligungsbescheid genau auf eventuelle Nebenbestimmungen zu prüfen. Sollte darin kein klarer Rückforderungsvorbehalt formuliert sein, stärkt dies Ihre Position zusätzlich.

Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!


Rückfrage vom Fragesteller 14. April 2025 | 18:07

Vielen Dank!

Gestatten Sie mir bitte eine Rückfrage: Ist also die Endabrechnung mit Online-Eingabe der geforderten Daten doch zuerst zwingend erforderlich?

Ist eine sächsische Sammelklage bekannt, der man sich anschließen kann?

Vielen herzlichen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. April 2025 | 18:13

Die Abrechnung ist erforderlich. Eine Sammelklage ist dahingehend nicht bekannt, sie müssten tatsächlich im Einzelfall entsprechend Widerspruch einlegen und weiter vorgehen. Herzliche Grüße!

Bewertung des Fragestellers 14. April 2025 | 19:48

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 14. April 2025
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