Die Rückforderung der Corona-Soforthilfe unterliegt nicht der üblichen zivilrechtlichen Verjährung, sondern öffentlich-rechtlichen Regeln. Hier beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt grundsätzlich am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Behörde Kenntnis von den Tatsachen erlangt hat. Damit wäre theoretisch eine Verjährung Ende 2023 möglich gewesen. Jedoch beginnt die Frist häufig erst mit Erlass des konkreten Rückforderungsbescheides zu laufen, wodurch aktuell meist noch keine Verjährung eingetreten ist.
Dennoch bestehen mehrere rechtliche Ansätze, sich erfolgreich gegen eine Rückforderung zu wehren. Vor allem aktuelle Urteile zeigen deutlich, dass Rückforderungen unter bestimmten Umständen rechtswidrig sein können.
Das Oberverwaltungsgericht NRW entschied im März 2023, dass Rückforderungen unrechtmäßig sind, wenn die ursprünglichen Bewilligungsbescheide keine klaren Vorbehalte zur späteren Rückforderung enthielten. Nachträglich eingeführte Bedingungen, wie etwa neue Abrechnungsmodalitäten, wurden ausdrücklich als rechtswidrig bewertet, da sie gegen Vertrauensschutz und Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen.
Auch das Verwaltungsgericht Meiningen stellte 2022 klar, dass Rückforderungen nicht auf Richtlinien gestützt werden dürfen, die erst nach der Bewilligung erlassen wurden. Rückwirkend verschärfte Bedingungen sind demnach unzulässig.
Hinzu kommen vielfältige Entscheidungen aus Bayern.
Diese Entscheidungen bieten Ihnen starke Argumente für einen Widerspruch gegen mögliche Rückforderungen. Empfehlenswert ist daher unbedingt, rechtzeitig Widerspruch einzulegen und genau diese Argumente klar und konkret vorzutragen. Besonders sollten Sie hervorheben, dass eine nachträgliche Prüfung anhand des Jahresgewinns 2020 nicht dem ursprünglichen Zweck der Corona-Soforthilfe entspricht, nämlich kurzfristige Liquiditätsengpässe zu überbrücken, die Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung auch tatsächlich hatten.
Zusätzlich lohnt es sich, Ihren ursprünglichen Bewilligungsbescheid genau auf eventuelle Nebenbestimmungen zu prüfen. Sollte darin kein klarer Rückforderungsvorbehalt formuliert sein, stärkt dies Ihre Position zusätzlich.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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Vielen Dank!
Gestatten Sie mir bitte eine Rückfrage: Ist also die Endabrechnung mit Online-Eingabe der geforderten Daten doch zuerst zwingend erforderlich?
Ist eine sächsische Sammelklage bekannt, der man sich anschließen kann?
Vielen herzlichen Dank.
Die Abrechnung ist erforderlich. Eine Sammelklage ist dahingehend nicht bekannt, sie müssten tatsächlich im Einzelfall entsprechend Widerspruch einlegen und weiter vorgehen. Herzliche Grüße!