Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen und Ihres Einsatzes für eine Ersteinschätzung wie folgt beantworten:
Ob die Ansprüche verjährt sind, kann ich wegen fehlender Angaben im Hinblick auf evtl. verjährungsunterbrechende oder -hemmende Maßnahmen nicht beurteilt-.
Auf Grund des abgeschlossenen Insolvenzverfahren können die Forderungen vom Finanzamt jedenfalls nicht mehr geltend gemacht werden, und zwar auch nicht im Wege der Vollstreckung.
Auch für Steuerforderungen gilt gem. § 251 Abs. 2
Abgabenordnung der Vorrang des Insolvenzrechts. Das bedeutet einerseits, dass das Finanzamt nach Abschluss des Insolvenzverfahrens zwar grundsätzlich gem. § 201 Abs. 2 InsO
vollstrecken dürfte.
Eine Vollstreckung von Insolvenzforderungen ist aber nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen, wenn der Insolvenzschuldner eine natürliche Person ist und nach § 286 ff. die Restschuldbefreiung beantragt hat und diese ihm erteilt worden ist. Ausgenommen
von dieser Regelung sind nach § 302 Nr. 1 InsO
aber Steuerverbindlichkeiten bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Steuerhinterziehung. Ich gehe davon aus, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Im Ergebnis werden Sie gem. § 295 InsO
durch den Beschluss über die Restschuldbefreiung von ihren restlichen von der Insolvenz erfassten Forderungen befreit.
Sie haben also grundsätzlich nichts mehr zu befürchten und können Ihre Steuererklärungen abgeben. Mit den daraus resultierenden Erstattungsansprüchen kann das Finanzamt auch nicht aufrechnen. Das Guthaben wäre daher auszuzahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Meyer
Rechtsanwalt
Steuerrecht Steuerstrafrecht
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