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Computerrecht & Strafrecht - Kopie von Unternehmensdaten als externer Berater

| 18. April 2009 16:55 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich benötige eine Auskunft zu folgender Sachlage:

Ein Freund von mir arbeitet als externer Berater bei einem Automobilkonzern. Grundsätzlich ist es Externen nicht gestattet, Dateien und Informationen, die im Rahmen der Projekte des Automobilkonzerns erstellt und verwendet werden, auf externe Datenträger zu übertragen und mitzunehmen. Hierzu unterschreibt auch jeder Externe bei Projektbeauftragung eine entsprechende (Datenschutz-)Erklärung. Da mein Freund jedoch teilweise auch „remote“ für seine Kunden leisten muss – auch am Wochenende – ist es zum Usus geworden, dass er Dateien auf eine externe Festplatte kopiert und mitnimmt. Dies ist den internen Mitarbeitern des Automobilherstellers, die mit meinem Freund Projekte bearbeiten, auch bekannt. Offiziell wäre für die Kopie der Daten jedoch eine Sondergenehmigung einzuholen, was nicht erfolgt ist. Über die Jahre und über verschiedene Projekte hinweg sind so auf dem Datenträger mehrere Gigabyte an Daten zusammengekommen. Am gestrigen Tage wurde mein Freund beim Verlassen des Gebäudes durchsucht. Die externe Festplatte wurde in Beschlag genommen und zur Konzernrevision gesendet. Es soll nun am kommenden Montag eine Datensichtung stattfinden.

Meine FRAGE hierzu:

Ich würde gerne wissen, ob und wenn ja welche Möglichkeiten der Automobilkonzern hat, meinen Freund strafrechtlich zu belangen (könnte man das Kopieren der Daten bspw. als Diebstahl o.ä. auslegen)?

Wohlgemerkt – mein Freund hat auf alle Daten, die er kopiert hat, Zugriffserlaubnis. Lediglich die Kopie u Mitnahme derselben ist nicht gestattet. Da der Termin bereits am Montag stattfindet, wäre ich sehr dankbar, wenn sich eine erste Stellungnahme zu diesem Thema noch im Laufe dieses Wochenendes erstellen ließe.

Vielen Dank im Voraus

18. April 2009 | 19:03

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Nach meiner vorläufigen Bewertung könnte sich Ihr Freund nach § 303 a StGB strafbar gemacht haben.

Der Tatbestand der Datenveränderung nach § 303 a StGB setzt voraus, dass jemand rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert.

"Unterdrücken von Daten bedeutet, dass sie dem Zugriff des Berechtigten auf Dauer oder zeitweilig entzogen werden und er sie deshalb nicht mehr verwenden kann, ohne dass ihre physische Integrität beeinträchtigt wird." (vgl. Tröndle/Fischer, § 303 a RN 10, Kommentar zum StGB, 54. Auflage).

Der Tatbestand der Datenveränderung kann auch bei vorheriger Anfertigung einer Kopie erfüllt sein (Tröndle/Fischer aaO).
Hier ist aber fraglich, ob Ihr Freund rechtswidrig gehandelt hat. Aufgrund des Umstands, dass interene Mitarbeiter von der beschriebenen Verfahrensweise Ihres Freundes Kenntnis hatten, kann nach meiner Auffassung nicht auf eine mutmaßliche Einwilligung des Berechtigten - des Vertragspartners Ihres Freundes - geschlossen werden.

Auf der anderen Seite ist durch das Kopieren der Daten auf eine externe Festplatte durch Ihren Freund nicht anzunehmen, dass der Berechtigte diese Daten nicht mehr verwenden kann, so dass es nach meiner Auffassung bereits an dem Tatbestandsmerkmal des Unterdrückens mangelt.

Eine Strafbarkeit nach § 303 a StGB scheidet nach meiner Ansicht aus.

Computergespeicherte Informationen als solche fallen nicht unter den Tatbestand des Diebstahls. Etwas anderes gilt für aber für Datenträger.
Wenn die externe Festplatte im Eigentum Ihres Freundes steht, kommt der Tatbestand des Diebstahls insoweit nicht in Betracht.

Auch der Tatbestand des Ausspähens von Daten nach § 202 a StGB ist nicht als erfüllt anzusehen.
§ 202 a StGB setzt voraus, dass jemand unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft.
Die Daten, die Ihr Freund kopiert hat, waren aber gerade für ihn bestimmt.

Nach meiner Einschätzung hat Ihr Freundn in strafrechtlicher Hinsicht nichts zu befürchten. Allerdings ist es hier angebracht, sich durch einen Strafverteidiger vertreten zu lassen, wenn der Automobilkonzern eine Strafanzeige erstatten sollte.
In arbeitsrechtlicher Hinsicht muss Ihr Freund mit einer Kündigung rechnen, da Ihr Freund durch sein Verhalten gegen arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat.

Insgesamt rege ich an, dass Ihr Freund einen Kollegen mandatiert, um die Durchsetzung seiner Rechte zu gewährleisten.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 19. April 2009 | 07:52

Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für Ihre schnelle Hilfe in dieser Angelegenheit! Ich möchte das Angebot, eine kostenlose Nachfrage zu den Ausführungen zu stellen, gerne in Anspruch nehmen: Sie greifen in Ihrer Beantwortung den Punkt, dass sich auf dem Datenträger im Lauf der Zeit eine große Menge an Daten aus verschiedenen Projekten angesammelt haben (dass sich darauf also nicht nur Daten befinden, die mein Freund direkt zum Bearbeiten des aktuellen Projekts benötigt), nicht auf. Sehen Sie darin kein besonderes Problem - d.h. wenn das Kopieren zum Zeitpunkt des Projekts nicht strafbar war, ist es auch das Aufbewahren alter Materialien nicht?
Danke im Voraus und die besten Grüße "gen Norden"

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. April 2009 | 09:13

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Dies wäre innerhalb des Tatbestands des § 202 a StGB bedeutsam. Bei den von Ihnen angesprochenen Daten wäre weiter zu prüfen, ob diese gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert waren. Hierzu gibt Ihr Sachvortrag noch nichts her.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de

Bewertung des Fragestellers 18. April 2009 | 19:03

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