Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach meiner vorläufigen Bewertung könnte sich Ihr Freund nach § 303 a StGB
strafbar gemacht haben.
Der Tatbestand der Datenveränderung nach § 303 a StGB
setzt voraus, dass jemand rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert.
"Unterdrücken von Daten bedeutet, dass sie dem Zugriff des Berechtigten auf Dauer oder zeitweilig entzogen werden und er sie deshalb nicht mehr verwenden kann, ohne dass ihre physische Integrität beeinträchtigt wird." (vgl. Tröndle/Fischer, § 303 a RN 10, Kommentar zum StGB, 54. Auflage).
Der Tatbestand der Datenveränderung kann auch bei vorheriger Anfertigung einer Kopie erfüllt sein (Tröndle/Fischer aaO).
Hier ist aber fraglich, ob Ihr Freund rechtswidrig gehandelt hat. Aufgrund des Umstands, dass interene Mitarbeiter von der beschriebenen Verfahrensweise Ihres Freundes Kenntnis hatten, kann nach meiner Auffassung nicht auf eine mutmaßliche Einwilligung des Berechtigten - des Vertragspartners Ihres Freundes - geschlossen werden.
Auf der anderen Seite ist durch das Kopieren der Daten auf eine externe Festplatte durch Ihren Freund nicht anzunehmen, dass der Berechtigte diese Daten nicht mehr verwenden kann, so dass es nach meiner Auffassung bereits an dem Tatbestandsmerkmal des Unterdrückens mangelt.
Eine Strafbarkeit nach § 303 a StGB
scheidet nach meiner Ansicht aus.
Computergespeicherte Informationen als solche fallen nicht unter den Tatbestand des Diebstahls. Etwas anderes gilt für aber für Datenträger.
Wenn die externe Festplatte im Eigentum Ihres Freundes steht, kommt der Tatbestand des Diebstahls insoweit nicht in Betracht.
Auch der Tatbestand des Ausspähens von Daten nach § 202 a StGB
ist nicht als erfüllt anzusehen.
§ 202 a StGB
setzt voraus, dass jemand unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft.
Die Daten, die Ihr Freund kopiert hat, waren aber gerade für ihn bestimmt.
Nach meiner Einschätzung hat Ihr Freundn in strafrechtlicher Hinsicht nichts zu befürchten. Allerdings ist es hier angebracht, sich durch einen Strafverteidiger vertreten zu lassen, wenn der Automobilkonzern eine Strafanzeige erstatten sollte.
In arbeitsrechtlicher Hinsicht muss Ihr Freund mit einer Kündigung rechnen, da Ihr Freund durch sein Verhalten gegen arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat.
Insgesamt rege ich an, dass Ihr Freund einen Kollegen mandatiert, um die Durchsetzung seiner Rechte zu gewährleisten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für Ihre schnelle Hilfe in dieser Angelegenheit! Ich möchte das Angebot, eine kostenlose Nachfrage zu den Ausführungen zu stellen, gerne in Anspruch nehmen: Sie greifen in Ihrer Beantwortung den Punkt, dass sich auf dem Datenträger im Lauf der Zeit eine große Menge an Daten aus verschiedenen Projekten angesammelt haben (dass sich darauf also nicht nur Daten befinden, die mein Freund direkt zum Bearbeiten des aktuellen Projekts benötigt), nicht auf. Sehen Sie darin kein besonderes Problem - d.h. wenn das Kopieren zum Zeitpunkt des Projekts nicht strafbar war, ist es auch das Aufbewahren alter Materialien nicht?
Danke im Voraus und die besten Grüße "gen Norden"
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Dies wäre innerhalb des Tatbestands des § 202 a StGB
bedeutsam. Bei den von Ihnen angesprochenen Daten wäre weiter zu prüfen, ob diese gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert waren. Hierzu gibt Ihr Sachvortrag noch nichts her.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de