Sehr geehrter Fragesteller,
Herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Vorweg sehe ich nach den von Ihnen gemachten Angaben derzeit keinen Grund eine strafrechtliche Verfolgung beziehungsweise die Erfüllung eines strafrechtlichen Tatbestandes anzunehmen.
Infrage würden die Normen des Strafgesetzbuches, §§ 174
ff. Strafgesetzbuch kommen Hierin geht es um Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, insbesondere um den sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176
Strafgesetzbuch) oder die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180
Strafgesetzbuch).
§ 176
Strafgesetzbuch ist bereits deshalb nicht erfüllt, weil kein körperlicher Missbrauch im Sinne des Strafgesetzbuches vorliegt. Alleine die Frage danach, was mit der weiteren Handlung gemeint sei, stellt einen Missbrauchstatbestand nicht dar.
Ebenfalls ist der Tatbestand des § 180
Strafgesetzbuches nicht erfüllt. Die Förderung sexueller Kontakte von Personen unter 16 Jahren setzt voraus, dass sexuelle Handlungen im Sinne des § 184c
Strafgesetzbuch von Personen unter 16 Jahren an einem Dritten oder vor Dritten oder sexuelle Handlungen Dritter an der minderjährigen Person gefördert werden.
Dies dürfte vorliegend nicht der Fall sein. Dabei stellt der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs nach § 184c
Strafgesetzbuch fest, dass sexuelle Handlungen nur solche Handlungen sind, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind sowie sexuelle Handlungen vor einem anderen nur solche Handlungen sind, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt. Auch dies ergibt sich nicht aus Ihren Schilderungen.
Schließlich spricht hierfür auch die Rechtsprechung, die bloße Taktlosigkeiten, Geschmacklosigkeiten und Handlungen, die nicht als sexuell bedeutsam empfunden werden, wie übliche Küsse und Umarmungen nicht als erheblich einzuschätzen sind. Ebenso dürften auch Fragen nach nicht eindeutigen Handlungen.
Darüber hinaus ist fraglich, ob Sie auch vorsätzlich, das heißt mit bestimmten Willen und Wissen gehandelt haben, was vorliegend ebenfalls eher verneint werden müsste, da sie angeben, lediglich nur wissen zu wollen, was gemeint gewesen ist.
Aus diesem Grund dürfte eine strafrechtliche Verfolgung nicht infrage kommen
Einer möglichen Strafverfolgung können Sie jedoch solange nichts entgegensetzen, bis tatsächlich eine Strafverfolgung eingeleitet wird. Hierüber werden Sie dann gegebenenfalls von der zuständigen Staatsanwaltschaft oder Polizeidienststelle, zumeist im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung, informiert. Erst dann können Sie auch dementsprechend Stellung nehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
- Rechtsanwalt-
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Antwort
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