Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt.
Aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt lässt sich nicht ohne weiteres eine Strafbarkeit ihrer Person gemäß § 164 StGB
ersehen. Voraussetzung hierfür wäre, dass sie eine dritte Person wider besseres Wissen, in der Hoffnung gegen sie ein behördliches Verfahren einzuleiten, bezichtigen.
Wenn ich Ihre Schilderung richtig verstehe haben Sie lediglich mitgeteilt, dass das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an den Dritten überlassen gewesen ist und dieser über einen Fahrzeugschlüssel verfügte. Dies an sich besagt noch nicht aus, dass derjenige auch gefahren ist. Dies wäre jedoch für die Strafbarkeit eine zwingende Voraussetzung.
Unabhängig davon stellt sich die Frage, inwieweit Ihnen konkret eine Täterschaft nachgewiesen werden könnte. Zwar könnte in der Tat ein Schriftgutachten zur Klärung dieser Frage eingeholt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass geeignete Schriftproben Ihrer Person vorliegen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass man Sie zu einer Mitwirkung bei der Gutachtenerstellung nicht zwingen kann. Sie also keine Schriftproben von sich aus abgeben müssten.
Insgesamt erscheint es daher unwahrscheinlich, dass es schlussendlich zu einer Verurteilung Ihrer Person wegen einer falschen Verdächtigung kommen würde.
Nicht auszuschließen ist indes, dass zunächst ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden könnte. Entgegen Ihrer Annahme ist es tatsächlich so, dass bei falscher Verdächtigung im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit sehr gerne von den zuständigen Bußgeldstelle entsprechende Strafanzeigen gefertigt werden. Auch hierfür müsste jedoch ein Anfangsverdacht gegen Ihre Person bestehen, was aufgrund der oben genannten Sache und Beweislage eher unwahrscheinlich erscheint. Allenfalls könnte ein Verfahren gegen unbekannt in die Wege geleitet werden, was jedoch eher unwahrscheinlich erscheint, wenn auch nicht gänzlich auszuschließen ist.
Ob gegen sie zunächst ein Bußgeldverfahren eingeleitet würde hängt davon ab, ob der Mitarbeiter der Stadt sie meint identifiziert zu haben. Da ihm jedoch ihre Personalien nicht bekannt gegeben haben dürfte es auch hier zu entsprechenden Problem auf Seiten Stadt kommen.
Rein vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass die erste Anhörung des Betroffenen die Verjährung unterbricht. Wenn also innerhalb der nächsten zwei Wochen der Erlass eines Anhörungsbogens an Sie durch die Stadt verfügt würde, wäre die Verjährung unterbrochen und das Bußgeldverfahren gegen Sie könnte ohne weiteres durchgeführt werden.
Schlussendlich bleibt Ihnen derzeit nichts weiter übrig, als den Fortgang der Angelegenheit abzuwarten. Insgesamt erscheint es jedoch wenig wahrscheinlich, dass ein Verfahren gegen Sie eingeleitet wird.
Sollten Sie gleichwohl Post von der Stadt oder der Polizei erhalten ist Ihnen dringend zu raten, zunächst keinerlei Angaben zu machen und sich anwaltlich vertreten zu lassen. Gerade in Fällen wie dem geschilderten sind durchaus Verteidigungsmöglichkeiten eröffnet. Gerne können Sie sich hierfür auch an meine Kanzlei wenden.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion für Ergänzungen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
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