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Anhörung im Bußgeldverfahren - Ist es mit einem Fahrtenbuch getan?

22. September 2006 12:19 |
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Verkehrsrecht


Hallo,

ich bin im Juni innerhalb geschlossener Ortschaft mit 92km/h 42km/h Überschreitung) geblitzt worden. Nach Bußgeldkatalog muss ich nun mit 125 € (+ 25,60 Gebühren), 4 Punkten und einem Monat Fahrverbot rechnen.

Meine Frage: Was passiert, wenn ich angebe, nicht zu wissen wer zur Tatzeit gefahren ist? Ist es mit einem Fahrtenbuch getan (falls ja: wie lange müsste ich dieses führen?) oder würden Beamten mich besuchen und ein Verfahren eröffnet werden und ich müsste vor Gericht erscheinen um die Identität der Person auf dem Foto zu klären? (was natürlich nicht erfreulich wäre, da das Foto recht deutlich ist)

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Sie haben das Recht, die Aussage völlig zu verweigern, da Sie sich im Ordnungswidrigkeitenverfahren (wie auch im Strafverfahren) nicht selbst belasten müssen.

Wenn Sie angeben, das Sie nicht wissen, wer gefahren ist, kann notfalls ein Sachverständiger eingeschaltet werden, um zu prüfen, ob Sie derjenige sind, der auf dem Foto abgebildet ist. Die Identitätsfestellung ist grds. Sache des Tatrichters.

Zum Erscheinen in der Hauptverhandlung sind Sie grds. verpflichtet, § 73 Abs. 1 OWiG .

Falls Sie also auf dem Foto gut erkennbar sind, würde Ihr Einwand, dass Sie nicht wissen, wer gefahren ist, kaum Aussicht auf Erfolg haben.

Nur wenn am Ende der Hauptverhandlung nicht feststellbar ist, dass Sie der Fahrer gewesen sind, kann die Verwaltungsbehörde die Führung eines Fahrtenbuches nach § 31a StVZO zur Auflage machen.

Nötigenfalls sollten Sie den Fall mit einem Verteidiger Ihrer Wahl besprechen. Falls Sie beabsichtigen, einen Verteidiger hinzuzuziehen, so sollten Sie sich zu den Vorwürfen selbst überhaupt nicht äußern, sondern die Sache zunächst mit dem Verteidiger nach erfolgter Akteneinsicht besprechen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt

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