Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Sie haben das Recht, die Aussage völlig zu verweigern, da Sie sich im Ordnungswidrigkeitenverfahren (wie auch im Strafverfahren) nicht selbst belasten müssen.
Wenn Sie angeben, das Sie nicht wissen, wer gefahren ist, kann notfalls ein Sachverständiger eingeschaltet werden, um zu prüfen, ob Sie derjenige sind, der auf dem Foto abgebildet ist. Die Identitätsfestellung ist grds. Sache des Tatrichters.
Zum Erscheinen in der Hauptverhandlung sind Sie grds. verpflichtet, § 73 Abs. 1 OWiG
.
Falls Sie also auf dem Foto gut erkennbar sind, würde Ihr Einwand, dass Sie nicht wissen, wer gefahren ist, kaum Aussicht auf Erfolg haben.
Nur wenn am Ende der Hauptverhandlung nicht feststellbar ist, dass Sie der Fahrer gewesen sind, kann die Verwaltungsbehörde die Führung eines Fahrtenbuches nach § 31a StVZO zur Auflage machen.
Nötigenfalls sollten Sie den Fall mit einem Verteidiger Ihrer Wahl besprechen. Falls Sie beabsichtigen, einen Verteidiger hinzuzuziehen, so sollten Sie sich zu den Vorwürfen selbst überhaupt nicht äußern, sondern die Sache zunächst mit dem Verteidiger nach erfolgter Akteneinsicht besprechen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 22.09.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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