Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Den Anhörungsbogen müssen Sie nur insofern beantworten, als Sie Angaben zur Person machen müssen (§ 111 OwiG). Zur Sache müssen Sie nichts erklären, dass betrifft auch die Angabe, ob Sie den Vertstoß zugeben oder nicht. Da Sie Zweifel haben, sollten Sie den Verstoß nicht zugeben!
Der Anhörungsbogen ist der erste Schritt bei der Einleitung des Ordungswidrigkeitenverfahren. Hier können Sie noch keinen Einspruch einlegen, es ist lediglich gesetzlich vorgeschrieben, dass Sie vor einer etwaigen Sanktion gegen Sie angehört werden. Erst im nächsten Schritt werden Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, gegen den Sie dann Einspruch einlegen können. Darüber werden Sie im Bescheid auch informiert.
In Ihrem Fall wäre es u.U. sinnvoll, jetzt schon Akteneinsicht zu beantragen, um zu sehen, wie die Messung konkret stattgefunden hat. Die Akte enthält zur Messung, Eichung etc. eine Vielzahl von Informationen, die ggf. erkennen lassen, ob ein Messfehler vorliegen könnte. Gerade bei dem von Ihnen genannten Gerät hat es in der Vergangenheit durchaus Fehler gegeben, insbesondere wäre hier zu überprüfen, welche Software verwendet wurde. Sie liegen außerdem ja direkt an der Schwelle zur nächst niedrigeren Sanktion.
Eine vollständige Akteneinsicht erhalten Sie allerdings meist nur über einen Rechtsanwalt. Sie müssen sich überlegen, ob Sie dieses zusätzliche Kostenrisiko eingehen möchten. Im Falle einer Einstellung des Verfahrens oder eines Freispruchs werden diese Kosten vom Staat übernommen (soweit sie den gesetzl. Kosten entsprechen)
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick geben konnte. Bei Nachfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nicolas Reiser
Rechtsanwalt
13. August 2018
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14:15
Antwort
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