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Bußgeldbescheid / Geschwindigkeit

29. April 2006 14:07 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jens O. Gräber

Im Rahmen eines Bußgeldbeides (Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts, um 29 km/h
zulässig 70 km/h) möchte ich mich über die Handlungsalternativen informieren.
Folgende Faktoren können den o. g. Bescheid in Frage stellen:

- Die Messung erfolgte während eines Spurwechels (Überholvergang)
- Die Messung erfolgte ca. 50 m vor der Geschwindigkeitsfreigabe

Gibt es für diesen Sachverhalt enstprechende Vergleichsurteile insbesondere für den Standort der Messung?
Der Spurwechsel ist auf dem Foto erkennbar.
Das Eichprotokoll soll in Ordnung sein.
Bisher liegen keine Bußgeldbescheide gegen mich vor.

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

gerne will ich Ihre Anfrage beantworten.

Ihnen drohen zunächst ein Bußgeld von € 50 zzgl. Verfahrenskosten und drei Punkte in der Verkehrssünderkartei. Ein Fahrverbot steht nicht im Raum, droht aber, wenn Sie innerhalb eines Jahres das Tempolimit erneut um mehr als 25 km/h überschreiten.

Weiterhin besteht in der Tat Rechtsprechung zu der Frage einer Geschwindigkeitsübertretung während eines Überholvorganges. Nach dem OLG Düsseldorf verhält es sich so, dass einem Fahrer dann kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn bei einem nur am rechten Fahrbahnrand angebrachten Verkehrszeichen, was auf Landstraßen die Regel ist, dieses während eines Überholvorganges nicht erkennbar ist. Es besteht nämlich keine Verpflichtung, mit einem Überholvorgang so lange zu warten, bis die Sicht auf am rechten Straßenrand stehende Verkehrszeichen frei ist. Ihren Ausführungen ist leider nicht zu entnehmen, ob es sich so verhält. Benutzen Sie insofern ggf. die Nachfragefunktion.

Zu der Frage der Messung kurz vor der Geschwindigkeitsfreigabe: Die jeweiligen Landespolizeirichtlinien sehen gewisse Toleranzstrecken vor, in denen Geschwindigkeitsmessungen nicht durchgeführt werden sollen. So sollen im Regelfall Messungen erst 150 bis 200 m ab BEGINN einer Geschwindigkeitsbeschränkung vorgenommen werden.
In Ihrem Fall, also kurz vor AUFHEBUNG der Beschränkung, sehen die Richtlinien keine expliziten Toleranzstrecken vor.

Vergleichbar ist die Sachlage aber mit Messungen, die unmittelbar vor dem Ortsausgang und damit auch vor dem die Geschwindigkeitsbeschränkung aufhebenden Ortsausgangsschild vorgenommen werden. Die in diesem Fällen angelegten Maßstäbe haben auch in Ihrem Fall Geltung. In diesen Fällen ist sich die Rechtsprechung nicht einig, ob eine Toleranz gewährt werden soll. Dagegen ist etwa das OLG Oldenburg (zfs 1996, S. 396 ), dafür das BayObLG (DAR 2002, S. 521 ).
Mit letzter Sicherheit kann also leider nicht beurteilt werden, wie die Rechtsprechung Ihren Fall sieht.
Jedoch sollte im Hinblick auf das Messgerät noch zusätzlich überprüft werden, ob die Messung tatsächlich fehlerfrei erfolgt ist. Die verschiedenen Typen von Messgeräten weisen dabei unterschiedliche Fehlerquellen auf, so ist bei manchen etwa nur eine Messung parallel zur Straße fehlerfrei möglich. Würde es sich in Ihrem Fall um ein solches handeln, ist eine Messung bei einem Überholvorgang nicht fehlerfrei möglich. Hierzu ist das Messprotokoll auch im Hinblick auf das benutzte Gerät zu untersuchen. Zu diesem Zweck sollten Sie sich eines Verteidigers bedienen, der die Akte anfordert und die genannten Punkte nachprüft.

Ich hoffe, Ihnen gedient zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jens O. Gräber
Rechtsanwalt


www.rechtsanwalt-graeber.de
info@rechtsanwalt-graeber.de

Rückfrage vom Fragesteller 3. Mai 2006 | 13:38

Guten Tag Herr Gräber,

wie bewerten Sie die Erfolgsaussichten für einen Einspruch der nur auf die Auhebung der Geschwindkeitsgrenze (Toleranz)
abstellt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Mai 2006 | 15:34

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne will ich Ihre Nachfrage beantworten.

Die Erfolgsaussichten sind, wie bereits ausgeführt, leider nicht mit Sicherheit zu beurteilen. Da die Rechtsprechung in der Frage der Gewährung einer Toleranz nicht einheitlich ist, müssten Sie einen Einspruch einlegen und sich dann auf die genannten Argumente für die Gewährung einer Toleranz berufen. Möglicherweise läßt der Richter auch durchblicken, dass er der Ansicht, welche die Gewährung einer Toleranz befürwortet, nicht folgen wird. Dann könnten Sie den Einspruch u.U. auch noch zurücknehmen.
Ich bedauere es, Ihnen keine genauere Auskunft gebe zu können. Das aber liegt daran, dass sich die Rechtsprechung in dieser Frage nicht einig ist. Letztlich müssten Sie es "darauf ankommen lassen" und darauf hoffen, an einen verständnisvollen Richter zu geraten.

Ich hoffe dennoch, Ihnen gedient zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jens O. Gräber
Rechtsanwalt


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