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Bundespolizei Ausbildung, Antrag auf Wiederholung realistisch ?

16. April 2020 20:00 |
Preis: 28,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Zusammenfassung

Kann ein Polizeianwärter im mittleren Dienst der Bundespolizei die Prüfung wiederholen, wenn er aufgrund der erschwerten Lernbedingungen während der Corona-Krise durch die Prüfung fällt?

Ja. Grundsätzlich sehen die Prüfungsordnungen der Polizei Möglichkeiten vor, nicht bestandene Prüfungen zu wiederholen. In der Regel ist eine einmalige Wiederholung möglich, in Ausnahmefällen auch eine zweite. Die Wiederholungsprüfung muss innerhalb bestimmter Fristen erfolgen. Nicht bestandene Teilprüfungen können ebenfalls wiederholt werden. Aufgrund der besonderen Situation während der Corona-Pandemie sind zudem Ausnahmeregelungen denkbar, wie eine Verschiebung der Prüfung oder eine moderate Absenkung des Notenspiegels.

Hey,

ich bin aktuell bei der Bundespolizei im mittleren Dienst im ersten Ausbildungsjahr (Einstellung 1.9.2019).

Anzumerken ist, ich bin verbeamtet (Beamter auf Widerruf).

Ich habe folgendes Problem und zwar wird es gerade für mich und meine Kollegen recht schwer mit dem Stoff hinterherzukommen, wir haben sehr viele Skripte in Papierform bekommen und sollen diese zuhause lernen und uns vieles nun selbst beibringen.
Aufgrund der aktuellen Coronalage wurde der Betrieb in den AFZ eingestellt, somit werden wir nicht mehr unterrichtet.

Dabei fällt es mir deutlich schwerer, alles zuhause zu lernen, die Motivation ist viel geringer und auch kann ich nicht einschätzen, ob das was ich lerne falsch oder richtig ist.
Auch habe ich Zuhause mehr oder weniger einen "Härtefall" Meine Eltern sind relativ alt und auch belastet, durch Operationen, krankheiten oder Herzfehlern, vor kurzem wurde auch meine Mutter operiert, wobei verdacht auf Krebs stand (Tumor). Dadurch ist meine Konzentration zuhause deutlich beeinträchtigt.
Normalerweise habe ich bei der Bundespolizei im Standort ein Zimmer und bin relativ ungestört.

Das ganze geht schon so, seit dem die Schulen in RLP geschlossen haben und geht vorerst bis zum 4.5.2020 weiter.

Ich habe nun Sorge, im schlimmsten Fall durch die Prüfung zu fallen und somit auch entlassen zu werden, weswegen ich gerne wissen wollen würde, wie es denn aussieht, das Ausbildungsjahr zu wiederholen, wenn ich oder Kollegen wirklich nicht mehr mitkommen ?

Ein Arbeitsvertrag gibt es bei der Bundespolizei nicht, da es ein Dienstverhältnis ist.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Leider haben Sie Ihren Wohnsitz bzw. Ausbildungsort nicht angegeben, obwohl Sie sicherlich einer Landespolizei zuzuordnen sind.

In Bayern gilt die Allgemeine Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.02.1984 (GVBl. S. 76) BayRS 2030-2-10-F.

Dort ist § 33 die Verhinderung und in § 34 die Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren geregelt.

Möglicherweise rechtfertigen die eingeschränkte Ausbildung und die erschwerte Lernsituation die Verschiebung Ihrer Prüfung oder die Anfechtung des Ergebnisses.

In Abschnitt 6 ist die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung geregelt, und zwar gem. § 36 bei Nichtbestehen und in § 37 zur Notenverbesserung.

Für die Bundespolizei gilt z.B. die
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV) vom 16.08.2017 (BGBl. I S. 3261 ) ist in § 41 die Wiederholung von Prüfungen geregelt.

(1) Studierende, die die Zwischenprüfung, die schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung, die praktischen Prüfungen der Laufbahnprüfung, die Diplomarbeit oder die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können die entsprechende Prüfung jeweils einmal wiederholen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern eine zweite Wiederholung zulassen.
(2) Wird die Zwischenprüfung wiederholt, ist sie frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens fünf Monate nach Ende des Grundstudiums zu wiederholen. Das weitere Studium wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.
(3) Wird die Diplomarbeit wiederholt, erhält die oder der Studierende ein neues Thema. Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel drei Monate. Soweit erforderlich, ist der Vorbereitungsdienst durch die Bundespolizeiakademie zu verlängern.
(4) Werden schriftliche oder praktische Prüfungen der Laufbahnprüfung oder die mündliche Abschlussprüfung wiederholt, setzt das Prüfungsamt die Wiederholungstermine für alle Studierenden auf Vorschlag des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule fest. Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen. Soweit erforderlich, ist der Vorbereitungsdienst durch die Bundespolizeiakademie zu verlängern.
(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.
(6) Ist die Wiederholungsprüfung nicht bestanden und kann sie nicht mehr wiederholt werden, so ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.
(7) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

Ohne alle Prüfungsordnungen durchzusehen bin ich überzeugt, dass diese jeweils ähnliche Regelungen enthalten. Bestellen Sie sich daher die für Sie geltende Prüfungsordnung.

Im Übrigen bin ich überzeugt, dass wegen der Ausnahmesituation auch Ausnahme Regelungen geschaffen werden.

Vielleicht wird auch der Notenspiegel moderat gesenkt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 16. April 2020 | 23:08

Ja die Prüfungsordnung der Bundespolizei ist mir durchaus bekannt, danke nochmals für die Erläuterung.

Ich wollte mein Schwerpunkt ehr darauf legen, ob es möglich wäre, die Ausbildung auf 0 zu setzen, eine Art neueinstellung, wie eine Wiederholung des halbjahrs

(Die Bundespolizei stellt im März und September ein)

Grundsätzlich habe ich dazu nichts gefunden, weshalb ich im Notfall rechtlich auf einen Anwalt zurückgreifen würde, wenn ich wegen den aktuellen Umständen versagen sollte, da die Inhalte die wir erlernen müssen nicht wenig sind.

Problem bei der Wiederholung wäre, man hat andere Vorraussetzungen, es ist nicht wie wenn man die Prüfung beim ersten mal hat, man müsste zusätzlich den Inhalt des 2te Dienstjahr lernen, zeitgleich und sich auf weitere Prüfungen vorbereiten.

Mir scheint es da unfair, das wir da etwas alleine gelassen werden, leider gehe ich auch davon aus, dass die Bundespolizei kein Interesse dabei hätte, weswegen ich auch wenn es noch lange dauert, rechtlich etwas sicherer sein möchte.
Mir geht es wirklich nur darum, ob man im Notfall eine "Neueinstellung / Wiederholung" des Halbjahres einklagen könnte.

PS zu Ihrer Frage: Ich gehöre zu keiner Landespolizei, arbeite aktuell im Bundesland Rheinland-Pfalz, die Landesgesetze betreffen uns aber nicht, da das Bundesministerium des Innern für uns zuständig ist, bzw in erster Linie die Akademie in Lübeck für die Anwärter.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. April 2020 | 00:13

Wenn Ihr Schwerpunkt darauf liegen sollte, ob es möglich wäre, Ihre Ausbildung auf 0 zu setzen, als Neueinstellung mit einer Wiederholung des Halbjahrs,

dann geht das nicht! Denn das Jahr ist ja da und Teil Ihres Lebenslaufes.

Sie können aber eine Wiederholung der Prüfung anstreben

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