Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider haben Sie Ihren Wohnsitz bzw. Ausbildungsort nicht angegeben, obwohl Sie sicherlich einer Landespolizei zuzuordnen sind.
In Bayern gilt die Allgemeine Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.02.1984 (GVBl. S. 76) BayRS 2030-2-10-F.
Dort ist § 33 die Verhinderung und in § 34 die Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren geregelt.
Möglicherweise rechtfertigen die eingeschränkte Ausbildung und die erschwerte Lernsituation die Verschiebung Ihrer Prüfung oder die Anfechtung des Ergebnisses.
In Abschnitt 6 ist die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung geregelt, und zwar gem. § 36 bei Nichtbestehen und in § 37 zur Notenverbesserung.
Für die Bundespolizei gilt z.B. die
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV) vom 16.08.2017 (BGBl. I S. 3261
) ist in § 41 die Wiederholung von Prüfungen geregelt.
(1) Studierende, die die Zwischenprüfung, die schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung, die praktischen Prüfungen der Laufbahnprüfung, die Diplomarbeit oder die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können die entsprechende Prüfung jeweils einmal wiederholen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern eine zweite Wiederholung zulassen.
(2) Wird die Zwischenprüfung wiederholt, ist sie frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens fünf Monate nach Ende des Grundstudiums zu wiederholen. Das weitere Studium wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.
(3) Wird die Diplomarbeit wiederholt, erhält die oder der Studierende ein neues Thema. Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel drei Monate. Soweit erforderlich, ist der Vorbereitungsdienst durch die Bundespolizeiakademie zu verlängern.
(4) Werden schriftliche oder praktische Prüfungen der Laufbahnprüfung oder die mündliche Abschlussprüfung wiederholt, setzt das Prüfungsamt die Wiederholungstermine für alle Studierenden auf Vorschlag des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule fest. Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen. Soweit erforderlich, ist der Vorbereitungsdienst durch die Bundespolizeiakademie zu verlängern.
(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.
(6) Ist die Wiederholungsprüfung nicht bestanden und kann sie nicht mehr wiederholt werden, so ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.
(7) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Ohne alle Prüfungsordnungen durchzusehen bin ich überzeugt, dass diese jeweils ähnliche Regelungen enthalten. Bestellen Sie sich daher die für Sie geltende Prüfungsordnung.
Im Übrigen bin ich überzeugt, dass wegen der Ausnahmesituation auch Ausnahme Regelungen geschaffen werden.
Vielleicht wird auch der Notenspiegel moderat gesenkt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ja die Prüfungsordnung der Bundespolizei ist mir durchaus bekannt, danke nochmals für die Erläuterung.
Ich wollte mein Schwerpunkt ehr darauf legen, ob es möglich wäre, die Ausbildung auf 0 zu setzen, eine Art neueinstellung, wie eine Wiederholung des halbjahrs
(Die Bundespolizei stellt im März und September ein)
Grundsätzlich habe ich dazu nichts gefunden, weshalb ich im Notfall rechtlich auf einen Anwalt zurückgreifen würde, wenn ich wegen den aktuellen Umständen versagen sollte, da die Inhalte die wir erlernen müssen nicht wenig sind.
Problem bei der Wiederholung wäre, man hat andere Vorraussetzungen, es ist nicht wie wenn man die Prüfung beim ersten mal hat, man müsste zusätzlich den Inhalt des 2te Dienstjahr lernen, zeitgleich und sich auf weitere Prüfungen vorbereiten.
Mir scheint es da unfair, das wir da etwas alleine gelassen werden, leider gehe ich auch davon aus, dass die Bundespolizei kein Interesse dabei hätte, weswegen ich auch wenn es noch lange dauert, rechtlich etwas sicherer sein möchte.
Mir geht es wirklich nur darum, ob man im Notfall eine "Neueinstellung / Wiederholung" des Halbjahres einklagen könnte.
PS zu Ihrer Frage: Ich gehöre zu keiner Landespolizei, arbeite aktuell im Bundesland Rheinland-Pfalz, die Landesgesetze betreffen uns aber nicht, da das Bundesministerium des Innern für uns zuständig ist, bzw in erster Linie die Akademie in Lübeck für die Anwärter.
Mit freundlichen Grüßen
Wenn Ihr Schwerpunkt darauf liegen sollte, ob es möglich wäre, Ihre Ausbildung auf 0 zu setzen, als Neueinstellung mit einer Wiederholung des Halbjahrs,
dann geht das nicht! Denn das Jahr ist ja da und Teil Ihres Lebenslaufes.
Sie können aber eine Wiederholung der Prüfung anstreben