Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Rechtlicher Hintergrund zur Mietkautionsbürgschaft
Mit Übergabe der Bürgschaftsurkunde an den Vermieter bzw. dessen Hausverwaltung haben Sie Ihre Verpflichtung zur Sicherheitsleistung aus dem Mietverhältnis (§ 551 BGB) ordnungsgemäß erfüllt. Die Bürgschaft ersetzt eine Barkaution vollständig. Entscheidend ist, dass dem Vermieter die Urkunde tatsächlich übergeben wurde, nicht, ob dies schriftlich bestätigt wurde.
Gemäß Ihrer Darstellung ist die Wohnung ohne Mängel übergeben worden und auch die Nebenkostenabrechnung ist bereits erfolgt. Es bestehen somit keinerlei offene Forderungen mehr, die aus dem Mietverhältnis geltend gemacht werden könnten. Nach herrschender Meinung besteht damit kein Sicherungsinteresse mehr des Vermieters – die Bürgschaftsurkunde ist herauszugeben.
2. Pflichten des Vermieters / der Hausverwaltung
Sowohl der Vermieter als auch die Hausverwaltung sind zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde verpflichtet, sobald das Sicherungsinteresse entfällt (§§ 259, 667 BGB analog). Die wiederholte Untätigkeit und Nichtrückmeldung trotz mehrfach gesetzter Fristen ist rechtlich nicht hinnehmbar.
Zudem besteht bei Nichtherausgabe ein Anspruch auf Freigabe der Bürgschaft (§ 812 BGB – ungerechtfertigte Bereicherung) oder hilfsweise Rückgabe der Urkunde (§ 985 BGB).
3. Empfohlene Vorgehensweise
Ich empfehle folgendes Vorgehen:
a) Letzte außergerichtliche Fristsetzung
Senden Sie ein Einschreiben mit Rückschein an Hausverwaltung und Vermieter. Fordern Sie darin letztmalig zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde bis zu einem festen Datum (z. B. 10 Tage) auf. Alternativ kann auch die direkte Freigabe gegenüber der Kautionskasse verlangt werden.
b) Androhung gerichtlicher Schritte
Bei weiterem Ausbleiben einer Reaktion empfehle ich die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Rückgabe der Urkunde bzw. auf Freigabe der Bürgschaft. Ein einfaches gerichtliches Mahnverfahren oder eine Klage auf Herausgabe nach § 985 BGB kann hier zielführend sein.
c) Kontakt mit der Kautionskasse
Informieren Sie die Deutsche Kautionskasse parallel schriftlich darüber, dass die Bürgschaftsurkunde nachweislich übergeben wurde, der Vermieter aber nicht mehr greifbar ist, und dass kein Sicherungsinteresse mehr besteht. Bitten Sie um kulante Freigabe oder zumindest um Hinterlegung einer eidesstattlichen Versicherung Ihrerseits, damit der Vertrag beendet werden kann.
Beachten Sie allerdings Folgendes:
Als Mieter tragen Sie die Beweislast für die Übergabe der Urkunde. Problematisch ist in Ihrem Fall, dass die Übergabe nicht schriftlich dokumentiert wurde. Es kommt daher darauf an, ob Sie Beweismittel beibringen können, z. B.:
- Zeugen (z. B. Begleitperson bei der Übergabe),
- E-Mail-Korrespondenz, in der die Übergabe erwähnt wird oder vorausgesetzt wird,
- Foto der Urkunde in der Wohnung oder mit Datum,
- Bestätigung durch die Kautionskasse, wann diese erstellt/verschickt wurde,
- sonstige Indizien, dass der Vermieter Kenntnis hatte (z. B. keine Barkaution gefordert).
Je nach Lage kann auch ein Indizienbeweis genügen – etwa, wenn trotz fehlender Barkaution und unstrittiger Wohnungsübergabe nie Mahnungen erfolgten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Westerstr. 24
28857 Syke
Tel: 04242/5740585
Web: https://www.smart-advo.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari